In dem neuen § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG wird klargestellt, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten – mit Ausnahme des § 112a des BetrVG – auch im Entleiherbetrieb mitzählen. Damit greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG auf.[1]

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