In dem neuen § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG wird klargestellt, dass in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten – mit Ausnahme des § 112a des BetrVG – auch im Entleiherbetrieb mitzählen. Damit greift der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG auf.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen