Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Forderung nach einem Rauchverbot am Arbeitsplatz ist in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu suchen. Das LAG Berlin[1] hat einen öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet gesehen, nichtrauchenden Arbeitnehmern auf Antrag einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch und organisatorisch machbar ist. Die Verpflichtung zur Fürsorge ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers und gerade im öffentlichen Dienst von hohem Stellenwert, da darin die "Gegenleistung" für die Treuepflicht des Arbeitnehmers liegt. Auf diese Fürsorgepflicht können sich insbesondere so genannte Risikogruppen, wie Schwangere, Bronchitis- oder Asthmakranke, berufen.

Bei den Letztgenannten gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die erhöhte Beeinträchtigung nicht auf den früheren Nikotingenuss oder sonstige Fälle selbstverursachter ungesunder Lebensweise zurückgeht.[2]

Im Hinblick auf die Frage der Beweisbarkeit einer konkreten Beeinträchtigung durch das Passivrauchen hat Prof. Schmidt[3] ausführlich auf die derzeitigen medizinischen Erkenntnisse hingewiesen. Er geht von der gesicherten Tatsache aus, dass das Passivrauchen zu Gesundheitsschäden führe.

[1] LAG Berlin, Urt. v. 26.04.1990 – 17 Sa 128/90, LAGE § 618 BGB Nr. 3.
[3] Prof. Dr. Ferdinand Schmidt "Nichtraucherschutz – ein Gebot der Stunde", BB 1994, 1213.

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