1 Einleitung

Den Schutz des Nichtrauchers am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung auf eine völlig neue Basis gestellt.

2 Ausgangspunkt

Rauchverbot am Arbeitsplatz und in den Pausenräumen ist ein stets aktuelles und zu kontroverser Diskussion geeignetes Thema.

Freiheit des Rauchers und Gesundheitsschutz der Nichtraucher sind gegeneinander abzuwägen.

2.1 Freiheit des Rauchers

Raucher können sich für die Ausübung ihrer Sucht oder Leidenschaft auf das Grundgesetz (Artikel 2 GG) berufen. Dieses Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ist dem Raucher nur unter Abwägung anderer Rechtsgüter zu nehmen.[1] Dieses Recht bedeutet nicht ohne weiteres ein Recht auf Rauchen am Arbeitsplatz.

[1] BayVerfGH, Vf. 21 VII 85, Urt. v. 04.04.1987 zur Frage des Rauchverbots in Warenhäusern per Gesetz.

2.2 Schutz des Nichtrauchers

Gemeint sein soll hier der Anspruch auf Schutz des Nichtrauchers am Arbeitsplatz.

Der Nichtraucher hat grundsätzlich einen Anspruch auf Gesundheitsschutz. Sein Arbeitsplatz ist so zu gestalten, dass keine Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit entsteht.

3 Anspruchsgrundlagen

Als mögliche Anspruchsgrundlage der Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und als rechtliche Handhabe für den Arbeitgeber zur Durchsetzung eines betrieblichen Rauchverbotes kommen mehrere Rechtsvorschriften in Frage.

3.1 § 3a Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung wurde mit Wirkung zum 3.10.2002 geändert[1] und enthält jetzt in § 3a einen ausdrücklichen Nichtraucherschutz, der weit über die bisher schon in § 5 enthaltene Regelung, die in Arbeitsräumen die ausreichende Versorgung mit frischer Atemluft verlangt, hinausgeht.

Die allgemeinere Vorschrift des § 32 ist zugleich aufgehoben worden.

[1] BGBl. I S. 3777.

3.2 § 618 BGB

Die Vorschrift des § 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Schaffung von Räumlichkeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird. Die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage wird an Bedeutung verlieren, § 3a Arbeitsstättenverordnung ist die viel weitere und damit umfassend schützende Norm.

3.3 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Forderung nach einem Rauchverbot am Arbeitsplatz ist in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu suchen. Das LAG Berlin[1] hat einen öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet gesehen, nichtrauchenden Arbeitnehmern auf Antrag einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch und organisatorisch machbar ist. Die Verpflichtung zur Fürsorge ist arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers und gerade im öffentlichen Dienst von hohem Stellenwert, da darin die "Gegenleistung" für die Treuepflicht des Arbeitnehmers liegt. Auf diese Fürsorgepflicht können sich insbesondere so genannte Risikogruppen, wie Schwangere, Bronchitis- oder Asthmakranke, berufen.

Bei den Letztgenannten gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die erhöhte Beeinträchtigung nicht auf den früheren Nikotingenuss oder sonstige Fälle selbstverursachter ungesunder Lebensweise zurückgeht.[2]

Im Hinblick auf die Frage der Beweisbarkeit einer konkreten Beeinträchtigung durch das Passivrauchen hat Prof. Schmidt[3] ausführlich auf die derzeitigen medizinischen Erkenntnisse hingewiesen. Er geht von der gesicherten Tatsache aus, dass das Passivrauchen zu Gesundheitsschäden führe.

[1] LAG Berlin, Urt. v. 26.04.1990 – 17 Sa 128/90, LAGE § 618 BGB Nr. 3.
[3] Prof. Dr. Ferdinand Schmidt "Nichtraucherschutz – ein Gebot der Stunde", BB 1994, 1213.

3.4 EG-Recht und Rauchverbot

Aufgrund der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaft[1] über ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten Räumen sind die Mitgliedstaaten gehalten, nachstehenden 4-Punkte-Katalog umzusetzen:

  • Liste der Einrichtungen

Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten geschlossenen Räumen, die Teil der in der Liste im Anhang aufgeführten öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind; die Mitgliedstaaten können die Liste erweitern.

  • Rauchverbot in öffentlichen Verkehrsmitteln

Rauchverbot in allen öffentlichen Verkehrsmitteln.

  • In den genannten Einrichtungen sowie nach Möglichkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere Fernverkehr, sind gegebenenfalls genau abgegrenzte Bereiche für Raucher vorzusehen.
  • Es ist dafür zu sorgen, dass außerhalb der den Rauchern vorbehaltenen Bereiche im Falle des Konflikts das Recht des Nichtrauchers auf Gesundheit Vorrang hat vor dem Recht des Rauchers zu rauchen.

Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung am 31. Mai 2001, dem Weltnichtrauchertag, endlich diese alte europäische Entschließung in nationales Recht umgesetzt.

[1] Mitgeteilt in NJW 1989, 2936.

4 Umsetzung der Maßnahmen

Für den Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie er den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz im Betrieb umsetzen kann.

4.1 Direktionsrecht

Als Rechtsgrundlage des Arbeitgebers zum Erlass eines Rauchverbots am Arbeitsplatz ist das Direktionsrecht zu sehen.[1] Der Arbeitgeber ist danach weisungsberechtigt bezüglich des "Wie" der Arbeitsleistung. Dazu gehört zunächst auch die Frage, ob während der Pause geraucht w...

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