Die Vorschrift des § 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Schaffung von Räumlichkeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird. Die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage wird an Bedeutung verlieren, § 3a Arbeitsstättenverordnung ist die viel weitere und damit umfassend schützende Norm.
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