Gemäß § 10 RatSchTV Ang ist zu prüfen, ob Leistungen, die dem Angestellten nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, vorliegen. Diese sind auf die Ansprüche nach dem RatSchTV Ang anzurechnen. Zu solchen anrechenbaren Leistungen gehören z. B. gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (§§ 9, 10 KSchG; § 113 BetrVG).

Den Angestellten trifft die Pflicht, die ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Den Arbeitgeber hat er umfassend darüber zu informieren.

Kommt der Angestellte seinen Verpflichtungen zur Information des Arbeitgebers trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach dem RatSchTV Ang nicht zu.

 
Praxis-Tipp

Ausschluss von Ansprüchen nur bei Verstoß trotz Belehrung

Verstößt der Beschäftigte gegen seine gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Anzeigepflicht, sind Ansprüche nach dem Tarifwortlaut nur ausgeschlossen, wenn dieser Verstoß "trotz Belehrung" erfolgt. Insofern ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, die Beschäftigten ausdrücklich auf die Pflicht zur Beantragung entsprechender Leistungen und Information des Arbeitgebers hinzuweisen.

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