Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Es muss aber für diesen Zweck kein neuer Arbeitsplatz geschaffen werden. Die Prüfungsreihenfolge, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist folgende:

  1. Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb am selben Ort
  2. Arbeitsplatz in derselben Verwaltung/demselben Betrieb an einem anderen Ort oder Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an dem selben Ort
  3. Arbeitsplatz in einer anderen Verwaltung/einem anderen Betrieb an einem anderen Ort

Um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt es sich, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Angestellte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.

Ist das Ergebnis dieser Prüfung, dass dem betroffenen Arbeitnehmer kein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten werden kann, endet die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht. Er ist jetzt verpflichtet zu prüfen, ob durch eine Umschulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden kann.

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