Zu beachten ist: Der Beschäftigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er wegen der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme eine besser bezahlte Tätigkeit zugewiesen bekommt. Ebenso wenig kann eine freiwillige Überqualifizierung keinen Entgeltanstieg auslösen. Arbeitgeber und Beschäftigter haben aber selbstverständlich die Möglichkeit, in der Qualifizierungsvereinbarung diesbezügliche Regelungen zu treffen. Insbesondere bei länger dauernden Qualifizierungsmaßnahmen zur Fort- und Weiterbildung wird der Beschäftigte aber ein Interesse daran haben, anschließend auch seine neu erworbenen Kenntnisse und Fertigkeit in der täglichen Arbeit einzusetzen und gegebenenfalls entsprechend besser bezahlt zu werden.

 
Praxis-Tipp

Eine Regelung dazu sollte in der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung vermieden werden, um auch hier einen möglichst weiten Spielraum für die Qualifizierungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Beschäftigten zu belassen.

Der Arbeitgeber sollte aber bei jeder Vereinbarung mit einem Beschäftigten über die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Fort- und Weiterbildung (insbesondere bei einer Aufstiegsqualifizierung) berücksichtigen, dass der Beschäftigte die Qualifizierungsmaßnahme umso motivierter angeht, wenn er eine Aussicht auf berufliche Weiterentwicklung hat. Dieses Argument kann freilich nicht greifen bei einer Erhaltungsqualifizierung oder einer Qualifizierung zur Sicherung des Arbeitsplatzes, wo die Motivation des Beschäftigten sich bereits daraus ergeben muss, dass er seinen Arbeitsplatz nicht verliert.

Und schließlich stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme dem Beschäftigten weiterhin das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies ist wegen § 5 Abs. 6 TVöD eindeutig zu bejahen. Wenn die Zeit der Qualifizierungsmaßnahme als Arbeitszeit zu werten ist, folgt daraus zwingend die Verpflichtung des Arbeitgebers, das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt zu zahlen. Das Arbeitseinkommen ist in aller Regel der einzige Lebensunterhalt des Beschäftigten, der ihm ersatzlos wegbrechen würde, wenn das Arbeitsentgelt nicht fortgezahlt werden würde. Das ist ihm nicht zuzumuten. Dem haben die Tarifvertragsparteien also entsprechend Rechnung getragen.

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