Die Rückzahlungsverpflichtung wegen Qualifizierungskosten wird von einer tariflichen und/oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist, die sich auf "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, erfasst.[1] Dies bedeutet, dass der Anspruch innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden muss Eine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruchs setzt voraus, dass er bereits entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs soll es nach Auffassung des BAG nicht ankommen[2]. Enthält die Rückzahlungsklausel eine Regelung, nach der die Qualifizierungskosten vom Beschäftigten zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Beschäftigten vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[3]

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