Nach § 1 Abs.1 KSchG kommt dieses Gesetz erst zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder derselben Dienststelle länger als 6 Monate bestanden hat (vgl. auch noch § 23 KSchG).

In der Regel wird allerdings aus diesem Grund das Kündigungsschutzgesetz erst gar nicht anwendbar sein, so dass sich eine weitere Prüfung der darin geregelten Schutzbestimmungen erübrigt (Ausnahme § 4 hinsichtlich der Klagefrist).

Beachten Sie, dass vorangegangene Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können.[1]

Sollte es allerdings zu einer Verlängerung der Probezeit nach § 5 BAT (oder auch z.B. SR 2 k Nr. 2) gekommen sein, muss auch bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit geprüft werden, ob die Kündigung im Sinne des § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Jedoch gilt hierfür kein strenger Maßstab, da der Umstand der Probezeitkündigung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Eine Abmahnung ist hier nur in der Regel erforderlich.[2]

[1] BAG, Urt. v. 12.02.1981 – 2 AZR 1107/78

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