Nach § 1 Abs. 1 KSchG kommt dieses Gesetz erst zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder derselben Dienststelle länger als 6 Monate bestanden hat (vgl. auch noch § 23 KSchG).

In der Regel wird allerdings aus diesem Grund das Kündigungsschutzgesetz erst gar nicht anwendbar sein, sodass sich eine weitere Prüfung der darin geregelten Schutzbestimmungen erübrigt.

§ 4 KSchG ist hinsichtlich der Klagefrist jedoch anwendbar.

Beachten Sie, dass vorangegangene Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können.[1]

Sollte allerdings eine längere Probezeit vorliegen z. B. nach Anlage D.11 Nr. 2 zu § 2 TVöD-V, muss auch bei einer Kündigung innerhalb der (längeren) Probezeit geprüft werden, ob die Kündigung i. S. d. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Jedoch gilt hierfür kein strenger Maßstab, da der Umstand der Probezeitkündigung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Eine Abmahnung ist hier nur in der Regel erforderlich.[2]

[1] BAG, Urteil v. 12.2.1981, 2 AZR 1107/78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge