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Nach dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946) in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes niedergelegt:[2]
Der Praktikumsvertrag wird zwischen
..................................................
(Name und Anschrift des Arbeitgebers)und
..................................................
(Name und Anschrift der Praktikantin/des Praktikanten)abgeschlossen
Mit dem Praktikum sind folgende Lern- und Ausbildungsziele verbunden:
..................................................
- Das Praktikum beginnt am ......................... und endet mit Ablauf des .........................
- Die regelmäßige tägliche Praktikumszeit beträgt ......................... Stunden.
- Es wird ein Praktikumsentgelt in Höhe von ......................... Euro (brutto) monatlich bezahlt. Das Entgelt wird am Fünfzehnten eines jeden Monats/am letzten Tag eines jeden Monats gezahlt.[3]
- Der Urlaub beträgt jährlich 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG).
- Der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 findet auf den Praktikumsvertrag keine Anwendung. Die beim Arbeitgeber geltenden Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen finden nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs auf den Praktikumsvertrag Anwendung.
................................... (Ort, Datum) |
|
................................... (Arbeitgeber) |
................................... (Praktikant/in) |
Die Niederschrift ist nicht erforderlich bei Praktikantinnen/Praktikanten, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG keinen Mindestlohn beanspruchen können. Keine Niederschrift ist deshalb zu erstellen für
- Praktika nach dem TVPöD,
- Pflichtpraktika nach einer Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsordnung sowie
- Praktika von bis zu drei Monaten, wenn sie entweder zur Orientierung oder erstmalig ausbildungs- oder studienbegleitend absolviert werden.
Die Niederschrift ist nicht erforderlich bei Praktikantinnen/Praktikanten, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG keinen Mindestlohn beanspruchen können. Keine Niederschrift ist deshalb zu erstellen für
- Praktika nach dem TVPöD,
- Pflichtpraktika nach einer Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsordnung sowie
- Praktika von bis zu drei Monaten, wenn sie entweder zur Orientierung oder erstmalig ausbildungs- oder studienbegleitend absolviert werden,
Die Niederlegung der für den Praktikumsvertrag wesentlichen Bedingungen ist nach § 2 Abs. 1a NachwG erforderlich. Da § 2 Abs. 3 NachwG den ab 16. August 2014 geltenden Absatz 1a nicht in Bezug nimmt, können bestimmte Angaben nicht durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen und ähnliche Regelungen ersetzt werden.
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