Unter einem Fachhochschul- bzw. Hochschulpraktikum ist allgemein ein Praktikum zu verstehen, welches in Verbindung mit einem Studium an einer Fachhochschule (FH) oder einer Universität absolviert wird. Die Bestimmungen und Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung und aus den einschlägigen landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit das Praktikum nach hochschulrechtlichen Bestimmungen voll in ein Studium integriert ist und die Studenten es innerhalb ihres Studiums als dessen Bestandteil ableisten müssen, gehören die Fachhochschul- und Hochschulpraktika nicht zu den Praktika im Sinne des § 26 BBiG.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass die praktische Ausbildung Teil des Studiums und damit eine Lehrveranstaltung der Hochschule selbst ist.[2]

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gilt für Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum (sog. Zwischenpraktikum) als Teil der Ausbildung absolvieren, Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, wie lange das Praktikum dauert, welche wöchentliche Arbeitszeit geleistet wird oder ob und in welcher Höhe Entgelt gezahlt wird. Sieht die Studienordnung ein Vor- oder Nachpraktikum vor, ist zu berücksichtigen, dass die Studenten bei der Ableistung der Praktika entweder noch nicht oder aber nicht mehr an der Hochschule immatrikuliert sind. Damit besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ob letztendlich Beiträge gezahlt werden müssen, hängt davon ab, ob eine Vergütung gezahlt wird, und wenn ja, in welcher Höhe.

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