Das Praktikum ist in der Berufswelt nicht mehr wegzudenken. Gleichwohl bestehen für ein Praktikumsverhältnis keine besonderen gesetzlichen Regelungen.[1]

Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) als Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.8.2014[2] am 16.8.2014 gibt es erstmals eine eindeutige gesetzliche Definition des Praktikanten, die sich an der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 10.3.2014 zu einem Qualitätsrahmen für Praktika anlehnt[3]. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG gilt:

"Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."

Mit dieser Definition hat der Gesetzgeber den Begriff des Praktikanten gegenüber den ansonsten von § 26 BBiG erfassten Vertragsverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse sind, abgegrenzt[4] und damit zugleich bestimmt, welche Personen nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen (siehe hierzu Ziffer 1.3.4). Sinn der Regelung ist es, den Missbrauch des sinnvollen Insturments des Praktikums einzuschränken.[5]

 
Hinweis

Das Mindestlohngesetz sieht ab dem 1.1.2021 einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. brutto 9,50 EUR je Zeitstunde vor. Zum 1.7.2021 hat sich der Mindestlohn auf 9,60 EUR pro Zeitstunde erhöht. Vom 1.1.2022 bis zum 30.6.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR und vom 1.7.2022 bis zum 31.12.2022 10,45 EUR pro Zeitstunde.[6]

Vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind auch Praktikantinnen und Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG mit der Folge, dass sie dem Grundsatz nach ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns haben, es sei denn, es greifen die in § 22 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. Nr. 1 bis 4 MiLoG abschließend bestimmten Ausnahmetatbestände (siehe hierzu auch Ziffer 1.3.4).

[2] BGBl I S. 1348.
[3] BT-Drs. 18/20 (neu).
[4] BT-Drs. 18/1558 S. 42.
[5] BT-Drs. 18/1558 S. 42.
[6] Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung v. 9.11.2020, BGBl I S. 2356.

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