Nimmt der pflegende Angehörige nur teilweise Freistellung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen nach dem PflegeZG oder FPfZG in Anspruch, kommt es darauf an, in welcher Höhe der pflegende Angehörige weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Daraus ergeben sich verschiedene versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen.

8.5.3.2.1 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. bis zu 450 EUR

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsbefreiung ein Arbeitsentgelt, welches monatlich nicht mehr als 450 EUR beträgt, handelt es sich ab dem Beginn der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit grundsätzlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Insoweit kommen für die weitere Beurteilung die entsprechenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in Betracht.

Für die Beurteilung der 450-EUR-Grenze wird nur das monatliche Arbeitsentgelt während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit zu berücksichtigen sein. Die vor und nach der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit erzielten Arbeitsentgelte werden in die Beurteilung nicht einbezogen.

Sofern in der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit noch weitere Beschäftigungen ausgeübt werden, muss geprüft werden, ob diese Beschäftigungen gegebenenfalls zum Überschreiten der 450-EUR-Grenze führen können.

Wird die Beschäftigung nach dem Ende der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit zu den bis zur Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit geltenden Bedingungen fortgeführt, tritt ab dann wieder Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.

8.5.3.2.2 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 1.300 EUR

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsbefreiung ein Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 1.300 EUR (sogenannte Übergangsbereich), sind ab Beginn der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit die besonderen Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage und für die Beitragstragung (Gleitzonenregelung) anzuwenden.

Für die Anwendung der Gleitzonenregelung bei Arbeitnehmern in Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit gilt, dass für die Prüfung nur das monatliche Arbeitsentgelt während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit zu berücksichtigen ist. Die vor und nach der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit erzielten Arbeitsentgelte sind in die Beurteilung nicht einzubeziehen.

8.5.3.2.3 Monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 1.300 EUR

Erhält die Pflegeperson, die bisher in ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 850 EUR, treten während der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit keine Änderungen ein.

Das Beschäftigungsverhältnis ist weiterhin nach den allgemeinen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung zu beurteilen. Zu den Besonderheiten bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wird auf die Ausführungen zu 8.5.3.1 Bezug genommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge