Anspruch auf Familienpflegezeit bzw. Betreuungszeit bei minderjährigen Pflegebedürftigen besteht längstens für die Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen.

Die/der Beschäftigte muss nicht von Anfang an die Gesamtdauer der zulässigen Familienpflegezeit von längstens 24 Monaten in Anspruch nehmen. Vielmehr kann die Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 3 FPfZG innerhalb der Höchstfrist mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden.

Ein Anspruch auf Verlängerung innerhalb der Höchstdauer der Familienpflegezeit besteht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. wenn die für die Übernahme der Pflege vorgesehene Person selbst schwer erkrankt.

In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens über eine beantragte Verlängerung der Familienpflegezeit zu entscheiden.

Die Familienpflegezeit kann nicht auf unterschiedliche Zeiträume verteilt werden. Die Rechtsprechung des BAG[1] zur Pflegezeit, wonach die Pflegezeit "am Stück" genommen werden muss, wird auf die Familienpflegezeit zu übertragen sein.

 
Wichtig

Höchstdauer bei Familienpflegezeit und Pflegezeit

Nach § 2 Abs. 2 FPfZG dürfen Pflegezeit und Familienpflegezeit gemeinsam 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Wird die Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG (siehe 3.4.2) oder einer Freistellung nach § 3 Abs. 5 PflegeZG (siehe 3.4.3) zur Pflege oder Betreuung für denselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, so muss sich die Familienpflegezeit grundsätzlich (COVID-19-pandemiebedingte Sonderregelungen) unmittelbar anschließen und spätestens 3 Monate vor Beginn der Familienpflege angekündigt werden.

Die Familienpflegezeit kann – sofern der Beschäftigte mehrere pflegebedürftige Angehörige hat – auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Die gesetzliche Regelung zur "Höchstdauer" bezieht sich nur auf die Familienpflegezeit je Angehörigem.

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