Mit dem PSG II wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen i. S. d. § 19 SGB XI in der Arbeitslosenversicherung auf eine neue Grundlage gestellt. Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem PflegeZG für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 (vgl. Ziffer 3.2.3.2). Auch muss die Pflegeperson eines Pflegebedürftigen, wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, pflegen. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Ziffer 8.2.2) können die Voraussetzungen auch durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 erfüllt werden. Wegen des geringen Umfangs des Pflegebedarfs ist die Absicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für Pflegepersonen geöffnet, die einen Pflegebedürftigen des Pflegegrads 1 pflegen. Die Pflegezeit als versicherungspflichtige Zeit wirkt anwartschaftsbegründend beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III.

In der Arbeitslosenversicherung besteht dann keine Versicherungspflicht, wenn die Pflegeperson aufgrund der Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Eine dauerhafte Minderung der Leistungsfähigkeit liegt erst ab Beginn einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung vor.

In der Arbeitslosenversicherung geht bei dem Zusammentreffen der Versicherungspflicht als Pflegeperson und der Versicherungspflicht aufgrund einer Erziehungszeit, die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III aufgrund der Erziehungszeit vor.

Durch diesen Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit werden Übergänge zwischen 2 Erwerbsphasen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser abgesichert und flexibilisiert und Betroffene haben für den Fall, dass im Anschluss an eine Pflegetätigkeit eine nahtlose Eingliederung in eine Beschäftigung nicht gelingt, Anspruch auf Arbeitslosengeld und Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber der Pflegeperson wird an den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen wegen häuslicher Pflege eines Pflegebedürftigen nicht beteiligt.

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