Beantragt ein befristet Beschäftigter oder ein Auszubildender den Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung, so sollte der Arbeitgeber beachten, dass der Zeitraum der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegezeit die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht überschreitet, es sei denn, der Arbeitnehmer kann auf ein von einem anderen Arbeitgeber "mitgebrachtes" Wertguthaben zurückgreifen, was nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte.

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