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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit / 6.3.6 Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, Entscheidung nach billigem Ermessen

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Nach dem FPfZG in der Fassung vom 6.12.2011 hatten die Beschäftigten – im Gegensatz zu dem seit 1.1.2015 geltenden FPfZG und im Unterschied zum ersten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend[1] – keinen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Vielmehr bedurfte die Familienpflegezeit einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Beschäftigten. Die Familienpflegezeit soll sich diesbezüglich am gesetzlichen Modell der Altersteilzeit orientieren (näher unten).[2]

Die Familienpflegezeit bedarf einer "Vereinbarung" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesetz enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen bzw. in welchen Fällen der Arbeitgeber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ablehnen kann.

Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Somit könnte argumentiert werden, dass der Arbeitgeber jederzeit aus sachlichen Gründen den Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung ablehnen könne. Vorliegend wird man jedoch dem Arbeitnehmer das Recht zusprechen müssen, dass der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" (§ 315 Abs. 3 BGB) über seinen Antrag auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung entscheidet.

Eine Parallele zur Rechtsprechung des BAG zur Elternzeit erscheint angebracht. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann eine für die Dauer von weniger als 3 Jahren geltend gemachte Elternzeit verlängert werden, "wenn der Arbeitgeber zustimmt". Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG ist ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten "mit Zustimmung des Arbeitgebers" über das 3. Lebensjahr hinaus auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragbar. Nach der Rechtsprechung des BAG[3] muss der Arbeitgeber in beiden genannten Fällen seine Entscheidu...

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