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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

Von den ca. 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden mehr als drei Viertel zu Hause mehrheitlich allein durch ihre Angehörigen, teilweise mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, versorgt. Familie und Beruf müssen sich zunehmend flexibel vereinbaren lassen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit sollen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung verbessern.

1 Tarifliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Schon vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit im Jahr 2008 bzw. der Familienpflegezeit im Jahr 2012 konnten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterliegt, die tariflichen Ansprüche zur Vereinbarung von Beruf und Pflege bzw. Betreuung naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Diese tariflichen Regelungen ergänzen auch nach Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes bzw. Familienpflegezeitgesetzes diese gesetzlichen Bestimmungen.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten bereits seit langer Zeit umfassende Regelungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen erleichtern sollen.[1]

  • § 29 Abs. 1 Buchst. e) TVöD:

    Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten, in demselben Haushalt lebenden Angehörigen für einen Tag bzw. – sofern im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat – zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes längstens bis zu 4 Tagen.

  • § 28 TVöD:

    Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

    Auch wenn die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes – im Gegensatz zur früheren Regelung in § 50 BAT – dies nicht mehr ausdrücklich bestimmen, ist die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen ein wichtiger Grund für die Erteilung von Sonderurlaub.[2] Beantragt die/der Beschäftigte Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen, so hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen über den Antrag zu entscheiden.

    Der Arbeitgeber muss die persönlichen Belange des Beschäftigten und die Belange der Dienststelle/des Betriebs gegeneinander abwägen. In die Interessenabwägung fließen aufseiten des Arbeitgebers ein z. B. die notwendige Einarbeitungszeit einer befristet eingestellten Ersatzkraft, die mit einer Ersatzeinstellung verbundenen finanziellen Mehrbelastungen, aber auch sonstige organisatorische Schwierigkeiten, die durch die zeitweise Abwesenheit der/des Beschäftigten entstehen. Mit der Neufassung der Tarifverträge im öffentlichen Dienst wurde der in § 50 BAT enthaltene Rechtsanspruch auf Sonderurlaub zur Pflege von Angehörigen aufgehoben und durch die Ermessensentscheidung ersetzt. Beantragt die/der Beschäftigte Sonderurlaub nach § 28 TVöD, so kann der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub nur ablehnen, wenn die dienstlichen/betrieblichen Bedürfnisse höher zu bewerten sind als das persönliche Interesse der/des Beschäftigten an der Übernahme der Pflege – was in der Praxis allerdings nur selten der Fall sein dürfte.

    Die Dauer des Sonderurlaubs hängt von der notwendigen Pflegezeit, aber auch von den dienstlichen/betrieblichen Bedürfnissen aufseiten des Arbeitgebers ab. Eine Höchstfrist ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen.

  • § 11 Abs. 1 TVöD:

    Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel der besseren Vereinbarkeit von Pflege bzw. Betreuung von Angehörigen und Beruf. Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitarbeit ist auf Antrag der/des Beschäftigten auf bis zu 5 Jahre zu befristen, sie kann verlängert werden. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen/betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Beschäftigten mit pflegebedürftigen Angehörigen Rechnung zu tragen.

Bezüglich des Begriffs "Angehöriger" im Sinne der tariflichen Regelungen sowie weiterer Einzelheiten zu den tariflichen Ansprüchen wird auf die Ausführungen in den Beiträgen Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Teilzeitarbeit verwiesen.

[1] Zum Zusammenwirken der tariflichen Vorschriften und der Ansprüche nach dem PflegeZG siehe unten, Ziffer 3.5.
[2] Siehe Beitrag Sonderurlaub; Dassau/Langenbrinck, TVöD-Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, Heidelberg 2005, S. 144.

2 Gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege, Überblick

  • Einführung des Pflegezeitgesetzes zum 1.7.2008

Zum 1.1.1995 wurde die gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) eingeführt. Sie hat nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums bei Versicherten wie Pflegebedürftigen ein hohes Maß an Akzeptanz erreicht. Ihre Leistungen tragen dazu bei, dass viele Pflegebedürftige entsprechend ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können, und sie helfen den Pflegebedürftigen und ihren...

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