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Pflegezeit, Betreuungszeit, Familienpflegezeit

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

Von den ca. 5 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden mehr als drei Viertel zu Hause mehrheitlich allein durch ihre Angehörigen, teilweise mit Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, versorgt. Familie und Beruf müssen sich zunehmend flexibel vereinbaren lassen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit sollen die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung verbessern.

1 Tarifliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Schon vor der Einführung der gesetzlichen Regelungen zur Pflegezeit im Jahr 2008 bzw. der Familienpflegezeit im Jahr 2012 konnten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis dem TVöD unterliegt, die tariflichen Ansprüche zur Vereinbarung von Beruf und Pflege bzw. Betreuung naher Angehöriger in Anspruch nehmen. Diese tariflichen Regelungen ergänzen auch nach Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes bzw. Familienpflegezeitgesetzes diese gesetzlichen Bestimmungen.

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten bereits seit langer Zeit umfassende Regelungen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen erleichtern sollen.[1]

  • § 29 Abs. 1 Buchst. e) TVöD:

    Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zur Pflege eines schwer erkrankten, in demselben Haushalt lebenden Angehörigen für einen Tag bzw. – sofern im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat – zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes längstens bis zu 4 Tagen.

  • § 28 TVöD:

    Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

    Auch wenn die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes – im Gegensatz zur früheren Regelung in § 50 BAT – dies nicht mehr ausdrücklich bestimmen, ist die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf...

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