Wie oben Ziffer 4.3.8.1 dargestellt, kommt dem Beschäftigten bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit besonderer Kündigungsschutz zu. Nach Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung bis zum Ende der Nachpflegephase ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Stelle kündigen.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt, so besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend den Bestimmungen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (näher oben Ziffer 4.3.9.2).

Erfolgte die Kündigung durch den Arbeitgeber jedoch aus betriebsbedingten oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen und besteht keine Aufrechnungsmöglichkeit beispielsweise gegen einen Abfindungsanspruch, so erlischt der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 2 FPfZG). Die geleisteten Aufstockungsbeträge gehen zulasten des Arbeitgebers.

 
Praxis-Tipp

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit empfiehlt es sich für den Arbeitgeber – selbst wenn die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung und für die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegen – kritisch zu überlegen, ob er das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet. Bei einer personenbedingten Kündigung fällt der Rückforderungsanspruch regelmäßig weg.

Besteht dagegen das Arbeitsverhältnis fort, so tritt nach einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Kalendertagen der Versicherungsfall ein. Die Krankheit gilt in diesem Fall als "Berufsunfähigkeit" (näher unten Ziffer 4.3.9.4).

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