Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des "negativen" Wertguthabens besteht fort, wenn der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis kündigt oder ausnahmsweise aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird[1] oder einen Aufhebungsvertrag aus den genannten Gründen schließt und keine Übertragung des Wertguthabens auf andere Arbeitgeber nach § 7f des SGB IV erfolgt. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld.

Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung – z. B. gegen Abfindungsansprüche – besteht, ist der Ausgleichsanspruch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig.[2] Gegen Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufgerechnet werden, bei Aufrechnung gegen Lohnansprüche ist dagegen die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Besteht keine Aufrechnungsmöglichkeit, so hat der Beschäftigte die Ausgleichszahlungen in monatlichen Raten zu erbringen. Soweit der Arbeitgeber versucht, wegen dieses Anspruchs Entgelt aus einem neuen Arbeitsverhältnis zu pfänden, sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, was die Realisierbarkeit stark einschränken kann.

Kommt der Beschäftigte seiner Zahlungspflicht nicht nach und besteht kein Anspruch gegen die Familienpflegezeitversicherung, so hat der Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

  • Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung, sofern der Arbeitgeber ein Darlehen beansprucht hat, bzw.
  • Anspruch auf Übernahme der von dem Beschäftigten zu erbringenden Ratenzahlungen, sofern der Arbeitgeber das Darlehen trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht beansprucht hat (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 FPfZG).

Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten vergeblich zur Zahlung aufgefordert und eine Mahnung mit einer Fristsetzung von 2 Wochen ausgesprochen haben. Damit soll sichergestellt werden, dass der Bund nur dann eintritt, wenn tatsächlich von Zahlungsverweigerung oder Zahlungsunfähigkeit der Beschäftigten ausgegangen werden kann. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten geht in entsprechendem Umfang kraft Gesetzes auf das Bundesamt über.

[1] Zum besonderen Kündigungsschutz siehe oben Ziffer 4.3.8.
[2] Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Drucksache 17/6000 v. 6.6.2011, B. Besonderer Teil, II. zu § 9 Abs. 2.

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