Pflegezeit konnte und kann nach § 3 Abs. 1 PflegeZG lediglich zur Ausübung der Pflege "in häuslicher Umgebung" genommen werden. Seit 1.1.2015 können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verlangen, um einen pflegebedürftigen minderjährigen nahen Angehörigen zu "betreuen" (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, "sonstige Freistellungen"). Diesbezüglich ist also nicht erforderlich, dass die/der Beschäftigte Pflegeleistungen erbringt, die bloße Betreuung genügt.

Die Betreuung kann sowohl im eigenen Zuhause als auch in einer außerhäuslichen Einrichtung erfolgen. So können sich Eltern von pflegebedürftigen Kindern auch zur Betreuung eines stationär untergebrachten Minderjährigen freistellen lassen.

 
Hinweis

Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen

Die "Betreuung" eines pflegebedürftigen Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann auch außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgen. Der Anspruch auf die Betreuungszeit besteht nicht zur Begleitung eines (lediglich) "kranken" Kindes beispielsweise während eines Krankenhausaufenthalts. Entscheidend ist, dass das Kind "pflegebedürftig" i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI ist. Ist das Kind pflegebedürftig, können die Eltern das Kind im Krankenhaus oder einer sonstigen außerhäuslichen Unterbringung betreuen und sind hierfür von der Arbeitsleistung freizustellen. Eltern wird es so ermöglicht, ihr minderjähriges pflegebedürftiges Kind insbesondere in besonders zeitaufwendigen und der Nähe bedürftigen Lebens- oder Behandlungsphasen eng zu betreuen.

Die Betreuungszeit kann höchstens für die Dauer von 6 Monaten beansprucht werden. Der Anspruch kann wahlweise (nicht zusätzlich) und auch in jederzeitigem Wechsel zur Pflegezeit geltend gemacht werden. Pflegezeit, Familienpflegezeit und Betreuungszeit dürfen für dasselbe Kind insgesamt 24 Monate nicht überschreiten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 PflegeZG).

Hinsichtlich der Ankündigungsfristen, einer Teilzeitbeschäftigung während der Betreuungszeit, der Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen mit nicht mehr als 15 Beschäftigten usw. gelten für die Betreuungszeit die gleichen Regelungen wie für die Pflegezeit, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.[1]

[1] Siehe "Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (bis zu 6 Monate)".

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