Seit 1.1.2015 haben Beschäftigte einen Anspruch, für längstens 24 Monate (Höchstfrist) teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme dieser Freistellung kann wahlweise statt der Familienpflegezeit oder jederzeit im Wechsel mit der Familienpflegezeit im Rahmen der Gesamtdauer von 24 Monaten beansprucht werden.

Hinsichtlich der Zielsetzung dieser Betreuungszeit wird auf die Ausführungen zum PflegeZG verwiesen, siehe "Freistellung zur Betreuung von minderjährigen Pflegebedürftigen".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge