Naturalleistungen wie z. B.

  • freie Unterkunft
  • Verpflegung
  • Stellung eines Dienstwagens
  • Stellung von Arbeitskleidung
  • Zurverfügungstellen von Jobticket, Bahncard, Telefonkarte, Handy
  • verbilligte Warenabgabe

sind bei der Berechnung des pfändbaren Geldanspruchs mit zu berücksichtigen. Hierzu ist zunächst deren tatsächlicher Geldwert zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende ortsübliche Nettowert. Dabei kann der Arbeitgeber auf die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung zurückgreifen.

Des Weiteren können zur Wertermittlung die Richtsätze des Steuerrechts herangezogen werden. Dazu kann z. B. der Wert für eine Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei den Belegschaftsrabatten die steuerrechtlichen Freibeträge (Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endpreis; Rabattfreibetrag von 1.080 EUR; Freigrenze für Aufmerksamkeiten von 50 EUR pro Monat) im Lohnpfändungsrecht keine Anwendung finden.

Keine Naturalleistung i. S. d. vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar. Hierbei handelt es sich nicht um einen Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug.[1]

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