Ein dem Arbeitnehmer allein oder neben seinem Geldanspruch zustehender Anspruch auf Naturalleistungen (= Sachbezüge) ist nach §§ 399 BGB, 851 ZPO regelmäßig nicht pfändbar. Naturalleistungen sind z.B.

  • freie Unterkunft
  • Verpflegung
  • Stellung eines Dienstwagens
  • Stellung von Arbeitskleidung
  • zur Verfügung stellen von Jobticket, Bahncard, Telefonkarte, Handy
  • verbilligte Warenabgabe

Naturalleistungen sind bei der Berechnung des pfändbaren Geldanspruchs mit zu berücksichtigen. Hierzu ist zunächst deren tatsächlicher Geldwert zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende ortsübliche Nettowert. Dabei kann der Arbeitgeber auf die Werte der Sachbezugsverordnung zu § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV zurückgreifen.

Des Weiteren können zur Wertermittlung die Richtsätze des Steuerrechts herangezogen werden. Dazu kann z.B. der Wert für eine Dienstwagenüberlassung nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bei den Belegschaftsrabatten die steuerrechtlichen Freibeträge (Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endpreis; Rabattfreibetrag von 1.224 EUR; Freigrenze von 50 EUR pro Monat) im Lohnpfändungsrecht keine Anwendung finden.

 
Praxis-Tipp

Zur Vermeidung einer Haftung sollte der Arbeitgeber die von ihm beabsichtigte Bewertung sowohl Gläubiger wie Arbeitnehmer mitteilen und ihr Einverständnis einholen. Falls kein Einverständnis erfolgt, empfiehlt sich die Herbeiführung einer klarstellenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.[1]

[1] So hat z.B. das LG Tübingen, Beschl. v. 03.02.1995 – 5 T 326/94, den Geldwert eines unentgeltlich zur Verfügung gestellten Pkw mit monatlich 830 DM festgesetzt und angeordnet, dass dieser Betrag dem Nettoeinkommen zuzurechnen ist (JurBüro 1995, 325).

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