(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.

 

(2) 1Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den zuständigen Stellen vorgenommen werden. 2Das gleiche gilt für die aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen.

 

(3) An den Besprechungen des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 22 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch nehmen Beauftragte des Personalrates teil.

 

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

 

(5) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

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