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Personalrat/Personalvertretung

Jörn Wiedmann
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1 Sinn und Zweck von Personalvertretungen

Die Wahl der Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen soll ein Repräsentativorgan schaffen, welches die Interessen der Beschäftigten in Bezug auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wahrt. Den Beschäftigten einer Dienststelle soll durch die Personalvertretung gegenüber der Dienststellenleitung die Möglichkeit gegeben werden, an der Gestaltung des Dienstbetriebs mitzuarbeiten, wie an der Organisation der Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse. Entgegen anderslautender, in der Praxis teilweise noch anzutreffender Ansicht sei jedoch bemerkt:

 
Wichtig

Sinn des Personalvertretungsrechts ist eine gemeinsame, gleichgerichtete Zusammenarbeit zwischen den Organen Personalvertretung und Dienststellenleitung.

Weder die Dienststellenleitung noch die Personalvertretung ist einseitige Interessenvertretung. Das Gesetz verpflichtet beide Seiten – wohl aus unterschiedlichem Blickwinkel – immer zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BPersVG).

Die Personalvertretungsgesetze (PersVG) treffen Regelungen zu Wahl, Zuständigkeit, Pflichten und Befugnissen der Personalvertretungen. Aus der Aufgabe als allgemeine Interessenvertretung der Beschäftigten bestimmen die Personalvertretungsgesetze des Weiteren eine enge Zusammenarbeit mit der gewählten Schwerbehindertenvertretung (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Gleiches gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

2 Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze

2.1 Bundes- und Landespersonalvertretungsgesetze

Infolge der Föderalismusreform von 2006[1] liegt die Gesetzgebungskompetenz für das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht bei den Ländern. Demnach bestehen im Bundesgebiet 16 Landespersonalvertretungsgesetze (in Schleswig-Holstein Mitbestimmungsgesetz genannt), welche für die Beschäftigten der Einrichtungen der jeweiligen Länder, der Gemeinden und ...

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