1 Einleitung

Die Personalvertretungsgesetze schreiben die Bildung von Personalvertretungen für alle Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigt sind, zwingend vor (vgl. im einzelnen § 12 BPersVG). In der Praxis hängt jedoch die Bildung von Personalräten auch von der Bereitschaft der Beschäftigten ab, sich entsprechend der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten zu konstituieren, insbesondere von der Bereitschaft, den Wahlvorstand zu bilden bzw. sich als Kandidaten zur Wahl zu stellen. Die Größe des Personalrats einer Dienststelle richtet sich nach der Zahl ihrer wahlberechtigten Beschäftigten; für seine Zusammensetzung aus Beamten, Angestellten und Arbeitern ist maßgebend, in welcher Stärke diese Beschäftigtengruppen in der Dienststelle vertreten sind (§§ 16 bis 18 BPersVG).

2 Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze

In den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten werden Personalvertretungen gebildet. Für die Verwaltungen, Betriebe und Gerichte des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (z. B. Bundesanstalt für Arbeit) enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) die rechtlichen Grundlagen. Die Landespersonalvertretungsgesetze regeln das Personalvertretungsrecht für die Verwaltungen und Betriebe der Bundesländer, Landkreise und Gemeinden, für diesonstigen, der Rechtsaufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für die Ländergerichte. Dagegen werden auch in Betrieben der öffentlichen Verwaltung, die in privatrechtlicher Form, z. B. als GmbH oder AG geführt werden (z. B. die Verkehrsbetriebe GmbH einer Großstadt), Betriebsräte gewählt. Rechtliche Grundlage hierfür ist wie in der Privatwirtschaft das Betriebsverfassungsgesetz.

Grundlage der Erläuterungen im BAT Office sind die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Es stimmt mit den Landespersonalvertretungsgesetzen weitgehend überein.

Das BPersVG gilt für alle in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes Beschäftigten. Nur Beschäftigte können wählen bzw. sich zur Wahl stellen, nur bezüglich ihrer Dienstverhältnisse sind der Personalvertretung Beteiligungsrechte eingeräumt. Beschäftigte ist der Oberbegriff für alle unter das BPersVG fallenden Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Hierzu zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Auf Richter findet das BPersVG nur in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. näher § 4 BPersVG).

Gemeinsame Merkmale aller Beschäftigten sind die soziale und persönliche Abhängigkeit vom Dienstherrn und die Eingliederung in die Organisation der Dienststelle. Für die Zugehörigkeit zum Beschäftigtenkreis ist der formale Status als Beschäftigter maßgebend. Auf die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses kommt es dagegen nicht an. Es spielt also grundsätzlich keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer befristet oder unbefristet, als Voll- oder als Teilzeitkraft beschäftigt wird. Nur dann, wenn ganz kurzfristige Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, fehlt mangels Eingliederung in die Dienststelle die Beschäftigteneigenschaft. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG bei längstens auf zwei Monate befristeten Aushilfstätigkeiten der Fall.[1]

Gruppen der Beschäftigten

Unter den Beschäftigten bilden die Beamten, Angestellten und Arbeiter je eine eigene Gruppe, wobei jede Gruppe grundsätzlich im Personalrat vertreten sein muß (§§ 5, 17 Abs. 1 BPersVG). Sinn dieses Gruppenprinzips ist der Minderheitenschutz: Keine Beschäftigtengruppe soll bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen durch andere Gruppen bevormundet werden können.

[1] BVerwG Beschl. v. 25.09.1995, DVBl. 1996, 509.

3 Organe nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz

Um die Beteiligung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes an den sie betreffenden Angelegenheiten durchzuführen, mußte der Gesetzgeber Vertretungsorgane schaffen und ihr Zusammenwirken mit dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber regeln. Vertretungsorgane sind in erster Linie Personalrat, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat. Für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn handelt die Dienststelle bzw. der Dienststellenleiter (siehe § 7 BPersVG). Ein weiteres Verfassungsorgan ist die Personalversammlung. Ihre Funktion wird unter Ziffer 10 näher beschrieben.

3.1 Dienststelle

Dienststellen im Sinn des BPersVG sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 BPersVG genannten Körperschaften sowie die Gerichte (§ 6 Abs. 1 BPersVG). Mit Dienststelle ist die Organisationseinheit gemeint, bei der ein eigener Personalrat gebildet wird (Personalratsfähig sind nach § 12 BPersVG aber nur Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte haben, von denen drei wählbar sind; § 14 BPersVG). Je eine Dienststelle ist z. B. ein Bundesministerium, eine Oberfinanzdirektion, ein Hauptzollamt, ein Arbeitsamt. Eine Gemeindeverwaltung, ein Landratsa...

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