(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
1. |
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied, |
2. |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
3. |
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
4. |
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
5. |
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, |
6. |
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
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