(1) 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person, |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1 000 Beschäftigten | aus elf Mitgliedern. |
2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.
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