Werden Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt, so ist neben den einzelnen Personalvertretungen der Dienststellen ein Gesamtpersonalrat zu bilden (§ 55 BPersVG). Dieser ist von der Dienststelle in Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Dienststellen insgesamt zu entscheiden sind oder in denen der Leiter der Teildienststelle bzw. Nebenstelle keine Entscheidungsbefugnis besitzt (§ 82 Abs. 1 und 3 BPersVG).[1] Der Gesamtpersonalrat ist also eine eigenständige Personalvertretung neben den einzelnen (örtlichen) Personalräten, die bei der Dienststelle sowie den verselbständigten Teildienststellen bestehen. Er ist diesen nicht übergeordnet und hat auch nicht die Stellung einer Stufenvertretung.

[1] Anders z. B. die Regelung in § 85 Abs. 8 LPVG BW. Danach ist der Personalrat der Teildienststelle, wenn sich die Maßnahme auf diese beschränkt, auch dann zuständig, wenn sie vom Leiter der Gesamtdienststelle getroffen wird (Beispiel: Kündigt der Leiter der Gesamtdienststelle einem in der Nebenstelle beschäftigten Arbeiter, so ist der Personalrat der Teildienststelle, nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen).

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