Zur Wahrung der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet § 66 Abs. 2 BPersVG die beiden Partner, alles zu unterlassen, was die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle beeinträchtigen könnte. Das Friedensgebot berührt aber nicht das Recht der Tarifvertragsparteien zur Führung von Arbeitskämpfen.

Aus dem gleichen Grund untersagt § 66 Abs. 3 BPersVG den Partnern die Anrufung außenstehender Stellen. Übergeordnete Dienststellen, Stufenvertretungen, Gewerkschaften, Partei- oder Pressevertreter sowie andere externe Stellen dürfen danach nicht eingeschaltet werden, solange eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat möglich erscheint. Die Vorschrift verbietet es der Personalvertretung aber nicht, Sach- und Rechtsauskünfte bei Gewerkschaften, Verbänden usw. einzuholen.

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