Zur Wahrung der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet § 2 Abs. 2 BPersVG die Dienststellenpartner, alles zu unterlassen, was die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle beeinträchtigen könnte. Das Friedensgebot berührt aber nicht das Recht der Tarifvertragsparteien zur Führung von Arbeitskämpfen.

Aus dem gleichen Grund verbietet § 2 Abs. 3 BPersVG den Partnern die Anrufung außenstehender Stellen, übergeordneter Dienststellen, Stufenvertretungen, Gewerkschaften, Partei- oder Pressevertreter sowie andere externe Stellen. Diese dürfen danach nicht eingeschaltet werden, solange eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat möglich erscheint.

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