Die Personalversammlung besteht aus sämtlichen Beschäftigten der Dienststelle ohne Rücksicht darauf, ob sie wahlberechtigt oder wählbar sind (§ 48 BPersVG). Auch der Dienststellenleiter gehört ihr also an.

Die Personalversammlung ist grundsätzlich als Vollversammlung durchzuführen.

Teilversammlungen (d. h. Versammlungen eines Teils der Beschäftigten, z. B. einer Außenstelle) sollen nur ausnahmsweise durchgeführt werden, falls eine Vollversammlung wegen der dienstlichen Verhältnisse nicht möglich ist (§ 48 Abs. 2 BPersVG). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn kein ausreichend großer Versammlungsraum vorhanden ist oder wenn im Schichtdienst gearbeitet wird.[1]

Mitarbeiterversammlungen, die der Dienststellenleiter einberuft, beispielsweise um seinerseits die Beschäftigten zu informieren, sind keine Personalversammlungen. Sie unterliegen nicht den Regeln des Personalvertretungsrechts; sie dürfen nicht einmal als "Personalversammlung" bezeichnet werden.[2]

Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung durchzuführen (§ 49 Abs. 1 BPersVG).[3] In dieser ordentlichen Personalversammlung hat er einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Er gibt darin Rechenschaft über die wesentlichen Angelegenheiten, mit denen sich das Gremium im vergangenen Halbjahr befaßt hat.[4] Der Dienststellenleiter hat wie jeder Beschäftigte das Recht, das Wort zu ergreifen, beispielsweise um aus seiner Sicht über Dienststellenangelegenheiten zu berichten.

 
Praxis-Tipp

Der Personalrat hat in eigener Verantwortung darauf zu achten, daß in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung stattfindet. Überschreitet er den Halbjahresrhythmus nicht nur unwesentlich, riskiert er, daß eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft die Abhaltung der Versammlung erzwingt (§ 49 Abs. 3 BPersVG).

Außerordentliche Personalversammlungen kann der Personalrat bei Bedarf einberufen. Er muß eine solche Versammlung einberufen und den Gegenstand, dessen Beantragung begehrt wird, auf die Tagesordnung setzen, wenn der Dienststellenleiter oder ein Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten dies verlangt (§ 49 Abs. 2 BPersVG).

[1] Landesrechtliche Regelungen lassen zum Teil auch Versammlungen einzelner Verwaltungseinheiten (z. B. Personalversammlung des Sozialamts einer Stadtverwaltung) oder eines bestimmten Personenkreises (z. B. Personalversammlung der Beamten eines Landratsamtes) zu; vgl. z. B. § 49 LPVG BW.
[2] BVerwG Beschl. v. 23.05.1986, ZBR 1986, 305.
[3] Anders z. B. § 50 Abs. 1 LPVG BW: Der Personalrat soll einmal im Kalenderhalbjahr, er muß einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung abhalten.
[4] Eine "Entlastung" des Personalrats ist nicht durchzuführen, da der Personalversammlung (wie oben erwähnt) keine Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personalrat zustehen.

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