Das Verfahren wird eingeleitet durch die Absicht der Dienststellenleitung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme umsetzen zu wollen. In diesem Fall hat sie den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 70 Abs. 2 BPersVG). Die Unterrichtung muss umfassend und rechtzeitig sein (§ 66 Abs. 2 BPersVG).

Der Personalrat kann sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu der Maßnahme äußern. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem dem Personalratsvorsitzenden die beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und seine Zustimmung beantragt wird. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf 3 Arbeitstage verkürzen (§ 70 Abs. 3 Satz 2 BPersVG).

Der Personalrat kann der Maßnahme innerhalb der Frist zustimmen. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn er sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) und unter Angabe der Gründe äußert. Der Personalrat muss also, wenn er die beabsichtigte Maßnahme ablehnen möchte, seinen ablehnenden Beschluss fristgerecht und unter Angabe der Gründe mindestens in Textform mitteilen (§ 70 Abs. 2 BPersVG).[1]

[1] BVerwG, Beschluss v. 15.12.2016, BVerwG 5 P 9.15.

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