Will die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchführen, so muss der Leiter der Dienststelle den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen (§ 69 Abs. 2 BPersVG).

Das Verfahren wird eingeleitet durch die Absicht der Dienststellenleitung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme umsetzen zu wollen. In diesem Fall hat sie den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen, § 69 Abs. 2 BPersVG. Die Unterrichtung muss umfassend und vollständig sein, § 68 Abs. 2 BPersVG.

Das Verfahren setzt immer auf der Verwaltungsebene ein, auf der die Entscheidung getroffen wird. Beschließt also die Mittelbehörde (z. B. die Oberfinanzdirektion) eine Maßnahme bei einer nachgeordneten Behörde (z. B. Einstellung eines Beschäftigten beim Hauptzollamt), so ist der bei der Mittelbehörde gebildete Bezirkspersonalrat, nicht der örtliche Personalrat (hier des Hauptzollamts) zu beteiligen. Letzterer wird von der Stufenvertretung lediglich angehört.

Der Personalrat kann sich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu der Maßnahme äußern. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dem Personalrat die beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und seine Zustimmung beantragt wird. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle die Frist auf 3 Arbeitstage abkürzen (§ 69 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 BPersVG).[2]

 
Wichtig

Der Personalrat hat ein Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung (§§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Ihm ist das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich zu machen, wie es der Dienststelle zur Verfügung steht. Solange die Information nicht vollständig erfolgt ist, beginnt die Äußerungsfrist des Personalrats nicht zu laufen.[3]

Der Personalrat kann der Maßnahme innerhalb der Frist zustimmen. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn er sich nicht innerhalb der Frist schriftlich und unter Angabe der Gründe äußert. Der Personalrat muss also, wenn er die beabsichtigte Maßnahme ablehnen möchte, seinen ablehnenden Beschluss der Dienststelle fristgerecht und unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG).[4]

[1] Siehe hierzu auch das Schaubild unter Ziff. 2.3.6.
[2] Beachten Sie bitte, dass nach den Landespersonalvertretungsgesetzen teilweise andere Fristen gelten.
[3] BVerwG, Beschluss v. 10.8.1987, 6 P 22.84, PersV 1988 S. 357; BVerwG, Beschluss v. 8.11.1989, 6 P 7.87, PersV 1990 S. 342. Ausführlich hierzu Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 68 Rn. 34ff., § 69 Rn. 11
[4] Zur gesteigerten Begründungspflicht des Personalrats in Personalangelegenheiten aufgrund des Versagungskatalogs (§ 77 Abs. 2 BPersVG) siehe Gr. 3 Stichw. Einstellung.

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