Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterrichtung des Personalrats. Fristbeginn für Erklärung zu einer beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Zustimmung, Verweigerung der – des Personalrats nur bei Angabe eines gesetzlich geregelten Verweigerungsgrundes beachtlich

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Dienststelle, die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme treffen will, muß dem Personalrat zugleich mit ihrem Zustimmungsantrag die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen und Unterlagen übermitteln. Geschieht dies erst nachträglich, beginnt die Erklärungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist.

b) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme, so ist dies unbeachtlich, wenn er sich dabei nicht auf einen der gesetzlich abschließend geregelten Versagungsgründe stützt.

 

Normenkette

LPVG BW §§ 69, 76, 82

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 05.06.1984; Aktenzeichen 15 S 1540/83)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 23.03.1983; Aktenzeichen PVS 42/82)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 5. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 11. August 1982 unterrichtete der Beteiligte – der Polizeipräsident der Landespolizeidirektion S. – den Antragsteller – den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat – davon, daß er beabsichtigte, die ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters der Vergütungsgruppe VI b BAT zum 1. Oktober 1982 mit dem Angestellten G. zu besetzen, da er als einziger Bewerber eine förderliche Ausbildung vorweisen könne; darüber hinaus habe er die Fachschule für Betriebswirtschaft besucht. Zugleich wurde der Antragsteller um Zustimmung zu dieser Maßnahme gebeten. Das Schreiben vom 11. August 1982 ging am 17. August 1982 (Dienstag) beim Antragsteller ein. Dieser bat daraufhin den Beteiligten um weitere Angaben zur Qualifikation der in dem Schreiben genannten Bewerber. Am 23. August 1982 erhielt er von dem Beteiligten eine „Liste der Bewerber”, in der für jeden Bewerber neben dem Geburtstag Angaben über Schulbesuch, berufliche Ausbildung sowie bisherige Beschäftigungen enthalten waren.

In seiner Sitzung vom 25. August 1982 beschloß der Antragsteller, der beabsichtigten Maßnahme die Zustimmung zu verweigern. Er teilte dies dem Beteiligten mit einem am 27. August 1982 (Freitag) bei der Dienststelle eingegangenen Schreiben vom 26. August 1982 mit. Zur Begründung führte er aus, daß alle Bewerber für die Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT geeignet seien. Kein Bewerber habe eine für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche „förderliche” Ausbildung. Jeder der Bewerber müsse sich auf diesem Arbeitsplatz neu einarbeiten. Bei gleichwertiger Befähigung müsse aber der Angestellten S. aufgrund ihres Alters, ihrer Lebens- und Berufserfahrung sowie einer langjährigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung und auch aus sozialen Gründen der Vorzug gegeben werden. Andernfalls würde sie nicht unerheblich benachteiligt werden.

Gleichwohl führte der Beteiligte am 13. September 1982 die beabsichtigte Maßnahme aus, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, daß der Antragsteller die Verweigerung der Zustimmung nicht fristgerecht erklärt habe. Die Erklärungsfrist von sieben Arbeitstagen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW sei mit dem Schreiben vom 11. August 1982 ausgelöst worden, so daß sie am 26. August 1982 abgelaufen sei. Der Antragsteller machte demgegenüber geltend, daß die Erklärungsfrist erst mit der zusätzlichen Information am 23. August 1982 in Gang gesetzt worden sei.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

festzustellen, daß er die Zustimmung zu der beabsichtigten personellen Maßnahme innerhalb der Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW verweigert habe.

Das Verwaltungsgericht hat dein Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme, dem Angestellten G. eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT zu übertragen, sei nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW mitbestimmungspflichtig gewesen. Der Antragsteller habe die Zustimmung jedoch nicht innerhalb der Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW verweigert, so daß die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW als gebilligt gelte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erklärungsfrist sei durch das Schreiben des Dienststellenleiters vom 11. August 1982 nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Antragsteller damit nicht ausreichend unterrichtet worden sei, treffe nicht zu. Die Erklärungsfrist werde, wie sich aus der Abfolge der Vorschriften in § 69 Abs. 2 LPVG BW ergebe, dadurch in Lauf gesetzt, daß der Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und seine Zustimmung beantragt werde. Eine solche Unterrichtung sei nur dann gegeben, wenn der Personalrat über die Maßnahme nach Gegenstand, Ort, Zeit und gegebenenfalls Personen sowie nach Art und Umfang ausreichend bestimmt verständigt werde. Diesen Anforderungen habe das Schreiben des Beteiligten vom 11. August 1982 jedoch entsprochen.

Die Angaben in dem Schreiben vom 11. August 1982 dürften zwar nicht der allgemeinen Informationsverpflichtung des Beteiligten gegenüber der Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 2 LPVG BW genügt haben. Nach dieser Vorschrift sei die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, wobei ihr die hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen seien. Zu einer ausreichenden Information des Antragstellers in diesem Sinne hätten hier wohl auch Mindestangaben über Alter, Ausbildung und beruflichen Werdegang aller Bewerber gehört, wie sie die Dienststelle dem Antragsteller mit der Aufstellung vom 23. August 1982 übermittelt habe. Der Beginn der Erklärungsfrist des Personalrats gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW hänge jedoch nicht davon ab, ob die Dienststelle bereits bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens ihrer Pflicht zu umfassender Information des Personalrats nach § 68 Abs. 2 LPVG BW nachgekommen sei. Die in § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW geregelte Unterrichtung des Personalrats beziehe sich nur auf die beabsichtigte Maßnahme, nicht auf weitere Einzelheiten, auch nicht auf die daneben in § 69 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW erwähnte Begründung. Denn die allgemeine Informationspflicht der Dienststelle sei nach der Systematik des Gesetzes nicht im 2. Abschnitt (Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung) des Achten Teils (Beteiligung des Personalrats), sondern im 1. Abschnitt (Allgemeines) geregelt. Auch führe der Wortlaut des Gesetzes in § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW allein die Unterrichtung des Personalrats von der beabsichtigten Maßnahme an. Das Gesetz gehe ersichtlich davon aus, daß es Sache des Personalrats sei, unverzüglich weitere Angaben zu verlangen, wenn er sich nicht für ausreichend unterrichtet halte, und Sache der Dienststelle, dem unverzüglich nachzukommen, damit der Personalrat noch innerhalb der laufenden Erklärungsfrist über die beantragte Zustimmung beschließen könne. Außerdem sei es mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn der Beginn der Erklärungsfrist von der Erfüllung der Informationspflicht der Dienststelle gemäß § 68 Abs. 2 LPVG BW abhängig wäre. Denn der Umfang jener Pflicht stehe vielfach nicht von vornherein und eindeutig fest. Er richte sich im Einzelfall zudem auch nach den jeweiligen Vorstellungen und Bestrebungen des Personalrats, die der Dienststelle nicht ohne weiteres bekannt sein könnten.

Diese Rechtslage führe nicht zu einem gesetzwidrigen Übergewicht der Dienststelle im Mitbestimmungsverfahren. Es könne nicht allgemein unterstellt werden, daß die Dienststellen ihrer Informationspflicht nicht genügten, insbesondere den Personalrat bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nicht in dem gebotenen Umfang unterrichteten und gegebenenfalls in der Sache gerechtfertigten Forderungen des Personalrats auf weitere Unterrichtung nicht rechtzeitig nachkämen. Der Antragsteller habe aufgrund der weiteren Angaben des Beteiligten seinen Beschluß zu der beantragten Zustimmung auch noch innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW fassen können.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sprächen sowohl die Systematik des Gesetzes als auch der Wortlaut des § 69 Abs. 2 LPVG BW und der Sinn und Zweck dieser Regelung dafür, daß für den Beginn der Äußerungsfrist eine umfassende Unterrichtung der Personalvertretung im Sinne des § 68 Abs. 2 LPVG BW erforderlich sei. Nur dann könne sich der Personalrat über den Inhalt der beabsichtigten Personalentscheidung wirklich Klarheit verschaffen. Eine etwa damit verbundene Rechtsunsicherheit müsse in Kauf genommen werden.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er führt aus, die Unterrichtung der Personalvertretung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW müsse den Anforderungen des § 68 Abs. 2 LPVG BW genügen. Bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern müßten dem Personalrat unaufgefordert auch Informationen über die Mitbewerber gegeben werden, damit dieser prüfen könne, ob einer der Versagungsgründe des § 82 LPVG BW vorliege.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht der Beschwerde des Beteiligten gegen den erstinstanzlichen Beschluß stattgegeben und den Feststellungsantrag des Antragstellers abgewiesen.

Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet festzustellen, daß er die Zustimmung zu der von dem Beteiligten beabsichtigten personellen Maßnahme innerhalb der Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW verweigert habe. Diese Formulierung des Antrages knüpft ersichtlich daran an, daß der Beteiligte im Mitbestimmungsverfahren den Standpunkt vertreten hatte, der Antragsteller habe die Zustimmungsverweigerung nicht fristgerecht erklärt. Der Beteiligte hat jedoch außerdem bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Frage aufgeworfen, ob der Antragsteller mit der in dem Schreiben vom 26. August 1982 gegebenen Begründung die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme überhaupt hätte verweigern können. Er hat ausdrücklich geltend gemacht, daß der Personalrat die Auswahlkriterien der Dienststelle, sofern sie sachgerecht seien, nicht durch eigene Kriterien ersetzen könne. Bei dieser Sachlage bestand für einen auf die Rechtzeitigkeit der Zustimmungsverweigerung beschränkten Feststellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Antragstellers kann sachgerecht nur auf die Feststellung gerichtet sein, daß der Beteiligte durch die Vollziehung der beabsichtigten Maßnahme trotz der Verweigerung der Zustimmung des Personalrats dessen Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW verletzt habe.

Diese Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. Der Senat vermag sich zwar nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts anzuschließen, daß die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW bereits mit dem Schreiben des Beteiligten vom 11. August 1982 in Gang gesetzt worden sei, so daß sie im Zeitpunkt des Eingangs der Zustimmungsverweigerung bei der Dienststelle abgelaufen gewesen sei. Die Begründung der – somit rechtzeitigen – Zustimmungsverweigerung des Antragstellers entsprach jedoch offenkundig nicht den gesetzlichen Anforderungen mit der Folge, daß gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme als erteilt gilt.

1. Die beabsichtigte Maßnahme unterlag gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW der Mitbestimmung des Personalrats, weil dem Bewerber G., der bisher Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII/VIII BAT bei der Zahlstelle der Abteilung VI – Wirtschaftsverwaltung – in der Landespolizeidirektion S. ausgeübt hatte, eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT in der Abteilung III – Personalwesen – übertragen werden sollte. Der Beteiligte hat sonach zu Recht um die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Maßnahme nachgesucht. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW (= § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) muß die Dienststelle, wenn sie eine Maßnahme treffen will, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, diesen von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2). Der Beschluß des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von sieben Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften ergibt sich, daß die Erklärungsfrist mit dem Eingang des Zustimmungsantrages der Dienststelle bei dem Personalrat und dessen Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme zu laufen beginnt.

Bei der Beurteilung der Frage, wie die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme zu erfolgen hat, ist von dem Sinn und Zweck des in § 69 Abs. 2 LPVG BW geregelten Verfahrens auszugehen. Durch die Unterrichtung sollen dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muß so umfassend erfolgen, daß der Personalrat alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können. Da dem Personalrat hierfür die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW von sieben Arbeitstagen in vollem Umfang zur Verfügung stehen muß, hat die Dienststelle mit ihrem Antrag auf Zustimmung zu der Maßnahme zugleich die für die Meinungs- und Willensbildung des Personalrats erforderlichen Informationen zu geben. Soweit dies erst nachträglich geschieht, beginnt die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Personalrat ausreichend unterrichtet worden ist. Für das Mitbestimmungsverfahren gilt demnach insoweit die allgemeine Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPVG BW, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Die vom Beschwerdegericht dagegen aus gesetzessystematischen Gründen erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Eine Vorlage der Dienststelle, die den Anforderungen des § 68 Abs. 2 LPVG BW nicht genügt, ist unvollständig; durch sie kann ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet werden (vgl. Fürst, GKÖD V, K § 69 Rz. 8; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 69 RdNr. 11).

Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es demnach regelmäßig, daß der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird. Falls jedoch die beabsichtigte personelle Maßnahme auf einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn zwischen mehreren Bewerbern oder Beschäftigten beruht, muß der Personalrat nicht nur über den ausgewählten Bewerber oder Beschäftigten, sondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Mitbewerber oder nicht ausgewählten anderen Beschäftigten hinreichend unterrichtet werden (Dietz/Richardi, a.a.O., RdNr. 14 ff.). Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat dann die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 82 LPVG BW von Bedeutung sein können. Denn nur wenn dem Personalrat unaufgefordert diese Informationen erteilt werden, kann er der ihm obliegenden Überwachungspflicht sachgerecht nachkommen. Der Umfang der Unterrichtung kann sich allerdings nicht an den jeweiligen Vorstellungen des Personalrats ausrichten, die dem Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens nicht bekannt sein werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht auf eine von der Auswahlentscheidung des Dienstherrn abweichende Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber stützen kann (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – ≪BVerwGE 74, 273 = Buchholz 238.3 A § 77 BPersVG Nr. 6≫). Er hat lediglich darüber zu wachen, ob der Dienststellenleiter bei der Eignungsbeurteilung die rechtlichen Schranken des ihm eingeräumten Auswahlermessens eingehalten hat.

Hiernach hat das Schreiben des Beteiligten vom 11. August 1982 den Antragsteller entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet. Der Beteiligte hat zwar den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, daß er beabsichtige, dem Angestellten G. den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, weil dieser als einziger eine förderliche Ausbildung vorweisen könne und die Fachschule für Betriebswirtschaft besucht habe. Außerdem hat er dem Antragsteller mitgeteilt, wer sich noch um den Dienstposten beworben hatte und in welchen Abteilungen der Dienststelle diese Bewerber tätig waren. Damit ist der Antragsteller jedoch nicht in der für die Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts erforderlichen, umfassenden Weise unterrichtet worden. Die für seine Meinungs- und Willensbildung notwendigen Angaben über das Alter, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang aller Bewerber sind ihm erst mit der Aufstellung vom 23. August 1982 übermittelt worden. Diese Information hätte der Beteiligte bereits mit dem Schreiben vom 11. August 1982 geben müssen, wenn er sicherstellen wollte, daß die Erklärungsfrist des § 69 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW mit dessen Eingang beim Antragsteller in Lauf gesetzt sein sollte. Nach alledem ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 26. August 1982 fristgemäß bei der Dienststelle eingegangen.

2. Die Einleitung des Einigungsverfahrens war jedoch deshalb nicht geboten, weil die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW entsprach, wonach die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt gilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zustimmung „unter Angabe der Gründe” schriftlich verweigert. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39 = ZBR 1985, 283≫ und vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – ≪Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8 = PersR 1986, 134 = ZBR 1986, 308≫) muß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten muß es das Vorbringen des Personalrats mindestens als möglich erscheinen lassen, daß einer der in § 82 LPVG BW abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten gemäß §§ 75 und 76 LPVG BW ist somit die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme dann unbeachtlich, wenn nach der dafür gegebenen Begründung die in § 82 LPVG BW abschließend geregelten Verweigerungsgründe von vornherein nicht gegeben sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Personalrat die von der Dienststelle getroffene Auswahlentscheidung mit der Begründung angreift, daß der berücksichtigte Bewerber für die vorgesehene Tätigkeit weniger geeignet sei als ein anderer Bewerber oder – wie hier – daß die Bewerber entgegen der Auffassung des Dienststellenleiters gleichermaßen geeignet seien. Denn die Beurteilung der Beschäftigten und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung obliegt allein dem Dienststellenleiter (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 –, a.a.O.). Den Verweigerungsgrund des § 82 Nr. 2 LPVG BW kann der Personalrat also nicht nur damit begründen, daß durch die personelle Maßnahme ein anderer Bewerber benachteiligt werde, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. In der Auswahl eines bestimmten Bewerbers kann schon denknotwendig keine rechtlich beachtliche Benachteiligung eines anderen Bewerbers liegen, weil die Auswahlentscheidung zwangsläufig zur Nichtberücksichtigung anderer Bewerber führt (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1987 – BVerwG 6 P 20.85 –). Im vorliegenden Fall beruht die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers im wesentlichen darauf, daß er anstelle des Beteiligten eine eigene, abweichende Eignungsbeurteilung der Bewerber vorgenommen hat. Gründe dafür, daß die Auswahlentscheidung des Beteiligten rechtsfehlerhaft gewesen wäre, hat er nicht vorgetragen. Damit galt die Zustimmung des Antragstellers als erteilt, so daß der Beteiligte nicht gehindert war, die beabsichtigte personelle Maßnahme durchzuführen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212426

BVerwGE, 65

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