Inhalt des Mitbestimmungsrecht s

Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Beteiligungsrecht. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt, kann nur mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor derEinigungsstelle ersetzt werden (§ 69 BPersVG). In den Fällen der vollen Mitbestimmung – dies sind die in § 75 BPersVG abschließend aufgezählten Angelegenheiten – trifft die Einigungsstelle eine abschließende und verbindliche Entscheidung. Dagegen darf sie in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung – es handelt sich um die in § 76 BPersVG enthaltenen Fälle – nur eine Empfehlung aussprechen; die oberste Dienstbehörde entscheidet dann endgültig.

Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat

Will die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchführen, so muss der Leiter der Dienststelle den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen (§ 69 Abs. 2 BPersVG). Beachten Sie bitte, dass die Unterrichtung umfassend und vollständig sein muss (§§ 68 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 BPersVG).

 
Praxis-Beispiel

Das Verfahren setzt immer auf der Verwaltungsebene ein, auf der die Entscheidung getroffen wird. Beschließt also die Mittelbehörde (z.B. die Oberfinanzdirektion) eine Maßnahme bei einer nachgeordneten Behörde (z.B. Einstellung eines Angestellten beim Hauptzollamt), so ist der bei der Mittelbehörde gebildete Bezirkspersonalrat, nicht der örtliche Personalrat (hier des Hauptzollamts) zu beteiligen. Letzterer wird von der Stufenvertretung lediglich angehört.

Der Personalrat kann sich innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen zu der Maßnahme äußern. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dem Personalrat die beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und seine Zustimmung beantragt wird. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle die Frist auf drei Arbeitstage abkürzen (§ 69 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 BPersVG).[2]

Der Personalrat kann der Maßnahme innerhalb der Frist zustimmen. Die Maßnahme gilt auch als gebilligt, wenn er sich nicht innerhalb der Frist schriftlich und unter Angabe der Gründe äußert. Der Personalrat muss also, wenn er die beabsichtigte Maßnahme ablehnen möchte, seinen ablehnenden Beschluss der Dienststelle fristgerecht und unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). (Zur gesteigerten Begründungspflicht in Personalangelegenheiten aufgrund des Versagungskatalogs (§ 77 Abs. 2 BPersVG) siehe Einstellung, Mitbestimmung desPersonalrats)

Fortsetzung des Verfahrens bei Nichteinigung[3]

Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat keine Einigung zustande, so kann der Partner, der die Angelegenheit weiterverfolgen möchte, die Sache der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Vorlage muss innerhalb einer Frist von sechs Arbeitstagen erfolgen. Gibt der Dienststellenleiter die Angelegenheit weiter, so hat er den Personalrat hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten (vgl. § 69 Abs. 3 BPersVG).

Kommt es auch auf dieser Stufe (regelmäßig zwischen Mittelbehörde und Bezirkspersonalrat) zu keiner Einigung, so kann die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden, die ihrerseits den Hauptpersonalrat einzuschalten hat. Für das Verfahren in der zweiten und dritten Stufe gelten die Verfahrensregeln der ersten Stufe (§ 69 Abs. 2 BPersVG) entsprechend.[4]

Können auch oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat keine Einigung erzielen, so kann eine Einigungsstelle angerufen werden (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Die Einigungsstelle ist eine von Fall zu Fall neu zu bildende, unabhängige Schiedsstelle; ihre Zusammensetzung regelt § 71 BPersVG. Ihre Entscheidung ist in den Fällen des § 75 BPersVG (volle Mitbestimmung) verbindlich. In den Fällen des § 76 BPersVG (eingeschränkte Mitbestimmung) kann sie nur eine Empfehlung aussprechen; die obersteDienstbehörde entscheidet endgültig.

Das soeben geschilderte Stufenverfahren gilt für die Verwaltung des Bundes und der Länder.[5]

Für andere Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Verfahren einfacher: Bei fehlender Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat kann anstelle der (nicht vorhandenen) übergeordneten Dienststelle das in der Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ angerufen werden.[6] Kommt es zwischen diesem Organ und dem Personalrat zu keinerEinigung, so besteht schon jetzt die Möglichkeit, eine Einigungsstelle anzurufen.

Vorläufige Regelungen

Die Dienststelle darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme grundsätzlich erst durchführen, wenn die Zustimmung der Personalvertretung vorliegt. Sie darf jedoch ausnahmsweise eine vorläufige Regelung treffen, falls die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet. Die einstweilige Regelung darf aber grundsätzlich keine vollendeten Tatsachen schaffen, die beabsichtigte, noch streitige M...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge