Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

Dieser Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wird jedoch an einigen Stellen im Gesetz aufgeweicht:

  • Der Dienststellenleiter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt worden sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen wurde, teil (§ 37 Abs. 3 BPersVG).
  • Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann von Fall zu Fall je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 37 Abs. 2 BPersVG).
  • Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verbietet nicht, dass der Personalrat beispielsweise Antragsteller, von einer Maßnahme betroffene Personen oder auch Sachverständige zu Sitzungen hinzuzieht. Desgleichen kann der Leiter der Dienststelle mit Einverständnis des Personalrats Mitarbeiter (z. B. Referenten, Sachbearbeiter) mitbringen. Alle diese Personen dürfen aber bei der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.

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