Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 08.08.1980; Aktenzeichen FK Bln-B 62.79)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 1980 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Zu dem Monatsgespräch am 8. Juni 1979 brachte der Beteiligte den in der Dienststelle u.a. als Leiter des Justitiari als tätigen Regierungsdirektor … mit. Der Antragsteller bat den Beteiligten unter dem 26. Juni 1979, hiervon Abstand zu nehmen, da er es mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit für unvereinbar halte, daß der Dienststellenleiter sich zu dem Monatsgespräch einen „stummen Zeugen” mitbringe. Der Beteiligte begründete mit Schreiben vom 9. Juli 1979 sein Verhalten mit im einzelnen näher dargelegten Differenzen mit dem Antragsteller, die es ihm unzumutbar machten, sich weiterhin allein und ohne Zeugen der Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Mitgliedern in den Monatsgesprächen zu stellen; außerdem strebe er eine Regelung an, nach der die Protokolle der Monatsgespräche abwechselnd geführt werden und er anhand von Aufzeichnungen eines Dritten und im Gespräch mit ihm die Möglichkeit habe, den Ablauf genauer als bisher nachzuvollziehen. Der Beteiligte machte geltend, bislang würden die Protokolle lediglich vom Personalrat geführt; er habe zwar immer die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen das Protokoll zu erheben, doch könne er sich naturgemäß an manche Einzelheit später nicht mehr genau erinnern, weil er sich ständig als einzelner auf das Gespräch mit sechs bis sieben Personen konzentrieren müsse. Es dürfte kaum Sinn und Zweck des Monatsgesprächs sein, den Vertreter der Dienststelle unter allen Umständen als Einzelperson dem Kollektiv einer vielköpfigen Personalvertretung gegenübertreten zu lassen. Er halte die wiederholte Weigerung des Personalrats, einen weiteren Mitarbeiter an den Monatsgesprächen zu beteiligen, für eine beharrliche Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Der Antragsteller hielt demgegenüber seinen Standpunkt aufrecht, daß der Beteiligte zum Monatsgespräch einen Zeugen hinzuziehe; gegen die Teilnahme eines fachkundigen Mitarbeiters, z.B. des Vertreters des Beteiligten oder des Büroleiters hätte er dagegen nichts. Demgegenüber verblieb auch der Beteiligte bei seiner Auffassung; er führte aus, es gehe ihm um die Teilnahme eines Mitarbeiters, der nicht anordnungsbefugt sei und deshalb vor dem Personalrat keine eigenen Entscheidungen vertreten müsse. Anstelle des Regierungsdirektors Lockemann schlug er dessen Vertreterin Frau Regierungsrätin … vor. Der Antragsteller widersprach auch diesem Vorschlag, da Frau … nicht als fachkundige Mitarbeiterin auf dem Gebiet des Personalwesens und der Verwaltung gelten könne.

Nachdem an den Monatsgesprächen im Oktober und November 1979 Frau … unter Protest des Antragstellers teilgenommen hatte, hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. Diese hat antragsgemäß die Feststellung getroffen, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des Antragstellers eine weitere Person am Monatsgespräch teilnehmen zu lassen, und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG zulässig und gemäß § 70 Abs. 1 PersVG auch begründet. Die Bestimmung über das Monatsgespräch enthalte eine Institutionalisierung des in § 2 Abs. 1 PersVG niedergelegten Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Um diesen Zweck des Monatsgesprächs nicht zu verfehlen, hätten andere Personen als der Vertreter der Dienststelle und die Personalratsmitglieder sowohl von sich aus als auch im Sinne eines einseitigen Verlangens durch eine der zur Teilnahme berechtigten Personen kein Recht auf Hinzuziehung. Das Gesetz gehe davon aus, daß in der Regel einer Einzelperson auf seiten des „Vertreters der Dienststelle” eine Personenmehrheit auf seiten der Personalvertretung gegenübersitze. Etwas anderes gelte dann, wenn die vom Gesetz als teilnahmeberechtigt genannten Personen einverständlich weitere Personen hinzuzögen. Eine solche Einigung sei hier nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, daß die Weigerung des Antragstellers, die Teilnahme der Regierungsrätin Hermann zu gestatten, aus Gründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit unbeachtlich sein müßte, lägen nicht vor. Wenn es dem Beteiligten wirklich nur darum gehe, eine weitere Person am Gespräch teilnehmen zu lassen, um mit dieser den Verlauf in allen Einzelheiten rekonstruieren zu können, bleibe seine Weigerung, seine Vertreterin im Amt oder den Büroleiter zu dem Monatsgespräch hinzuzuziehen, womit der Antragsteller einverstanden sei, unverständlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er führt aus, das Gesetz biete keinen Anhalt dafür, daß es dem Dienststellenleiter nicht gestattet sein soll, zu seiner persönlichen Unterstützung einen Mitarbeiter der Dienststelle zum Monatsgespräch hinzuziehen. Das Monatsgespräch sei ein Fo...

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