Die Personalratssitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Als Ausfluss aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestimmt § 38 Abs. 1 Satz 2 BPersVG die Verpflichtung des Vorsitzenden, bei der Anberaumung auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen. Nicht zuletzt deshalb ist der Dienststellenleiter vom Zeitpunkt der Sitzung zu unterrichten. Dies kann im Ausnahmefall dazu führen, dass Sitzungen auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Für diese Fälle gebietet es jedoch § 51 Satz 2 BPersVG, den Personalratsmitgliedern in entsprechendem Umfang Dienstbefreiung zu gewähren.

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