Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung von Personalratsmitgliedern. Sitzungen des Personalrates, keine Freistellung für –

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Umfangs der erforderlichen Freistellung von Mitgliedern des Bezirkspersonalrates der Schulen eines Regierungsbezirks kann der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrates nicht berücksichtigt werden; diese Sitzungen sind jeweils nach Bedarf während der Arbeitszeit, insbesondere während der unterrichtsfreien Zeit, abzuhalten.

 

Normenkette

Rh-Pf PersVG §§ 33-34, 42 Abs. 3; Rf-Pf SchulG § 21; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 20.12.1983; Aktenzeichen 5 A 7/83)

VG Koblenz (Beschluss vom 21.01.1983; Aktenzeichen 5 PV 7/82)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten werden die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 20. Dezember 1983 und des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. Januar 1983 dahin geändert, daß der Beteiligte unter Ablehnung des insoweit weitergehenden Antrages des Antragstellers verpflichtet wird, dem Antragsteller eine Freistellung von insgesamt 46 Unterrichtsstunden je Woche zu gewähren.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.

3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der Bezirkspersonalrat für die staatlichen Lehrer an Gymnasien und Kollegs bei der Bezirksregierung K., begehrt für seine Mitglieder die Gewährung von Freistellungen für ihre Personalratstätigkeit. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen 4 Vorstandsmitglieder sind. In seinem Geschäftsbereich hat er etwa 3 000 Bedienstete personalvertretungsrechtlich zu betreuen. Die Mitglieder des Antragstellers haben seit Beginn ihrer Personalratstätigkeit im Jahre 1975 für die Erledigung ihrer Aufgaben insgesamt 28 Wochenstunden für Freistellungen vom Dienst als Anrechnung auf ihr Regelstundenmaß erhalten. Den nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern räumte der Beteiligte, der Regierungspräsident der Bezirksregierung K., seit dieser Zeit für die wöchentlich stattfindenden Sitzungen des Antragstellers zusätzlich eine pauschalierte Befreiung von je 4 Wochenstunden ein. Seit Juli 1982 wurde die Zahl der Wochenstunden für Freistellungen auf Anweisung des Kultusministeriums auf insgesamt 24 reduziert.

Im Oktober 1982 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlußverfahren eingeleitet, mit dem er zunächst das Ziel verfolgt hat, daß auch seinen Vorstandsmitgliedern für die wöchentlich stattfindenden Sitzungen eine pauschalierte Befreiung von je 4 Wochenstunden bewilligt wird. Außerdem hat er die Erweiterung der Freistellungen auf insgesamt 96 Wochenstunden erstrebt und die Festsetzung einer Mindestunterrichtszeit für Personalratsmitglieder für nicht rechtmäßig erachtet.

Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, seinen Vorstandsmitgliedern eine pauschalierte Dienstbefreiung von je 4 Wochenstunden zu gewähren, daß er außerdem verpflichtet ist, die einzelnen Mitglieder in näher bezeichnetem Umfange (insgesamt 96 Stunden) von dienstlichen Tätigkeiten freizustellen und daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, Mindestunterrichtszeiten für seine Mitglieder festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Beschluß vom 21. Januar 1983 den Beteiligten verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellung von insgesamt 50 Unterrichtsstunden einzuräumen. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, für die Entscheidung über die begehrten Freistellungen sei maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles, und zwar – im Gegensatz zur Dienstbefreiung – auf regelmäßig anfallende Arbeiten, abzustellen, welche eine bemeßbare Zeit für ihre Erledigung erforderten. Dabei könne nicht zwischen sog. pauschalierten Dienstbefreiungen und Freistellungen differenziert werden, da beide im Ergebnis auf das gleiche hinausliefen. Daher könnten auch für die hier regelmäßig wöchentlich stattfindenden Personalratssitzungen Freistellungen gewährt werden. Auf der Grundlage der vom Antragsteller für das Schuljahr 1981/82 vorgelegten Aufstellungen ergebe sich ein wöchentlicher Zeitstundenaufwand von 39 Stunden, was 50 Unterrichtsstunden pro Woche ergebe, die dem Antragsteller an Freistellungen zu gewähren seien. Hinzu kämen noch die Fahrzeiten der auswärtigen Mitglieder des Antragstellers für die Teilnahme an den Personalratssitzungen. Hierüber herrsche zwischen den Beteiligten offensichtlich kein Streit. Die Hauptanträge seien unbegründet, weil für eine pauschalierte Dienstbefreiung kein Raum sei, der belegte Umfang der Personalratstätigkeit die begehrten Freistellungen nicht rechtfertige und für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Mindestunterrichtszeiten der Mitglieder des Antragstellers ein Rechtsschutzinteresse fehle.

Gegen diesen Beschluß wandten sich sowohl der Antragsteller als auch der Beteiligte mit Beschwerden.

Der Antragsteller machte im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zutreffend gewürdigt, sei jedoch einem Rechenfehler unterlegen gewesen. Es habe den maßgeblichen Umrechnungsfaktor von Zeit- und Unterrichtsstunden, nämlich 5: 3, falsch angewandt. Es sei von 102,6 Wochenstunden für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen und 31,5 Wochenstunden für die Teilnahme an den regelmäßigen Sitzungen auszugehen. Der Antragsteller beantragte, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Beteiligten zu verpflichten, ihm eine Freistellung von insgesamt 134 Unterrichtsstunden einzuräumen, sowie festzustellen, daß der Umfang von Freistellungen seiner Vorstandsmitglieder nicht durch Mindestunterrichtsverpflichtungen berührt wird.

Der Beteiligte beantragte, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers abzulehnen. Er machte geltend, der Beschluß beruhe auf Denk- und Rechenfehlern, wobei die besondere Problematik der Lehrerarbeitszeit nicht richtig gewürdigt worden sei.

Bei einem angenommenen Maß von 39 Zeitstunden hätte das Verwaltungsgericht nur 18 Lehrerwochenstunden zuerkennen dürfen. Die Gleichsetzung von pauschalierten Dienstbefreiungen mit Freistellungen sei nicht zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1983 den Beschluß des Verwaltungsgerichts neu gefaßt. Es hat den Beteiligten verpflichtet, dem Antragsteller eine Freistellung von insgesamt 77 Unterrichtsstunden je Woche zu gewähren. Den weitergehenden Antrag hat es abgelehnt. Es hat festgestellt, daß der Umfang von Freistellungen von Vorstandsmitgliedern des Antragstellers nicht durch Mindestunterrichtsverpflichtungen berührt wird. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde des Beteiligten hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Im Grundsatz zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, daß der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz – LPersVG – vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) insgesamt mehr als die ihm bisher vom Beteiligten zuletzt gewährten Freistellungen von insgesamt 24 Unterrichtsstunden pro Woche zuzüglich der Freistellungen für Personalratssitzungen bei einem 14tägigen Sitzungsrhythmus beanspruchen könne. Dem Antragsteller stünden mehr als die ihm vom Verwaltungsgericht zugebilligten, jedoch weniger als die vom Antragsteller begehrten Freistellungen zu. Der notwendige formelle Beschluß des Antragstellers, wie viele und vor allem welche Personalratsmitglieder freizustellen seien, sei in den Personalratssitzungen vom 2. September 1981 und 13. Oktober 1982 gefaßt worden.

Voraussetzung für einen Freistellungsanspruch nach § 42 Abs. 3 Satz 1 LPersVG sei, daß die Aufgaben des Personalrats in Anbetracht der Größe der Dienststelle und der Geschäftsaufgaben in der Personalvertretung von den Mitgliedern auch unter einer in gewissem Umfang zumutbaren Inanspruchnahme von Freizeit neben der dienstlichen Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß oder nur unter ständiger Vernachlässigung der Dienstaufgaben erfüllt werden könnten. Die Freistellung diene dann dazu, daß primär die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen würden. Entscheidend sei, in welchem Umfang regelmäßig Aufgaben dieser Art anfielen, die einen meßbaren Zeitaufwand für ihre Erledigung erforderten. Dies müsse anhand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle geprüft werden, wobei entsprechend § 287 ZPO eine pauschalierende Schätzung unter Würdigung aller Umstände erlaubt und geboten sei. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfangs der Tätigkeiten des Personalrates und des damit verbundenen Zeitaufwands sei grundsätzlich eine objektivierende Betrachtungsweise aus der Sicht einer verständigen, auch die Belange des Dienstherrn berücksichtigenden Personalvertretung angezeigt. Der Personalrat müsse seine Arbeit so rationell wie möglich einteilen. Die Personalratsmitglieder seien in erster Linie verpflichtet, die ihnen vertraglich oder beamtenrechtlich obliegenden Leistungen für den Arbeitgeber oder Dienstherrn zu erbringen. § 42 Abs. 3 Satz 1 LPersVG sei demgegenüber als Ausnahmevorschrift anzusehen. Bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellungen, so stehe er nicht unter einem haushaltsrechtlichen Vorbehalt. Die Dienststelle habe sicherzustellen, daß die infolge von Freistellungen nicht zu erbringenden Arbeiten auf andere Beschäftigte in einem verantwortbaren und zumutbaren Umfang aufgeteilt würden. Notfalls sei auf die Schaffung zusätzlicher Planstellen hinzuwirken. Keine analoge Anwendung fänden die in anderen Personalvertretungsgesetzen enthaltenen Freistellungsstaffeln für Dienststellen ab einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten.

Diese allgemeinen Grundsätze müßten bei Freistellungen von Lehrern wegen der Besonderheiten dieser Berufsgruppe relativiert und eingeschränkt werden. Nur gelegentliche, im voraus nicht bestimmbare Aufgaben rechtfertigten grundsätzlich keine Freistellungen, sondern lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall. Dazu gehörten zwar generell auch Personalrats- oder Vorstandssitzungen. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der diese Grundsätze auch uneingeschränkt auf den schulischen Bereich anwenden wolle, sei hier eine differenzierende Betrachtungsweise angezeigt, die den Besonderheiten dieses Bereichs im Vergleich zu anderen Dienststellen Rechnung trügen. Zwar fänden nach § 34 Satz 1, 2. Halbsatz LPersVG Personalratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit statt; dies zwinge jedoch nicht zu dem Schluß, daß hierfür auch bei Lehrern in jedem Falle nur eine Dienstbefreiung in Betracht komme. Bei allgemeinen Verwaltungen werde ein geordneter Dienstablauf regelmäßig nicht durch Gewährung von Dienstbefreiungen für Personalratssitzungen gestört, da dort eine relativ große Flexibilität bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und der Einteilung der Arbeitszeit gegeben sei. Dies treffe bei Schulen in diesem Maße nicht zu. Eine Häufung von kurzfristig zu gewährenden Dienstbefreiungen würde zu einem erhöhten und ständigen Unterrichtsausfall führen, der auch durch Vertretungen nicht ausreichend kompensiert werden könnte. Im wesentlichen gelte nichts anderes, wenn die Sitzungen außerhalb der reinen Unterrichtszeiten stattfänden, da die hierfür aufgewendete Zeit notwendig für die Vor- und Nachbereitung insbesondere des Unterrichts verloren ginge. Sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß sich Vorstands- und Personalratssitzungen in engeren zeitlichen Abständen wiederholten, so sei dem durch Gewährung entsprechender Freistellungen Rechnung zu tragen. Dies gelte grundsätzlich auch für die nur ausnahmsweise freizustellenden Nicht-Vorstandsmitglieder eines Personalrates. Hier sei außerdem zu berücksichtigen, daß der Antragsteller als Bezirkspersonalrat Aufgaben zu erfüllen habe, die weit über die einer reinen Stufenvertretung hinausgingen. Er trete insbesondere in Personalangelegenheiten in den meisten Fällen an die Stelle eines sonst zuständigen örtlichen Personalrates. Gleichwohl habe er die noch zusätzlichen Zeitaufwand verursachende Pflicht zur jeweiligen Anhörung der örtlichen Personalräte. Diese komplexe Aufgabenstellung werde dadurch besonders geprägt, daß sich nicht nur der Zuständigkeitsbereich des Antragstellers über den gesamten Regierungsbezirk erstrecke, sondern daß er sich auch aus Mitgliedern zusammensetze, die an verschiedenen, zum Teil geographisch weit auseinanderliegenden Dienststellen tätig seien. Dies führe zu einer größeren Arbeitsteilung und Einbeziehung der ansonsten nicht in diesem Maße beanspruchten Beisitzer. Das nötige zu einer teilweise von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Aufteilung der Freistellungsquoten. Eine Aufteilung auf mehrere Teilfreistellungen sei sachlich notwendig.

Andererseits könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß jedes Ehrenamt mit der zumutbaren Inanspruchnahme von Freizeit verbunden sei. Auch seien die Besonderheiten des Lehrerberufes in die Beurteilung einzubeziehen. Den Lehrern sei eine flexiblere Handhabung und Einteilung der Arbeitszeit außerhalb der reinen Unterrichtszeiten möglich. In gewissem Umfang habe sich das Maß der Erforderlichkeit von Freistellungen auch an dem Gebot möglichst sparsamer Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu orientieren. Grundlage für die Beurteilung seien die vom Antragsteller vorgelegten Aufstellungen über die Personalratssitzungen im Schuljahr 1981/82 sowie über den Zeitaufwand für sonstige Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der vom Beteiligten hiergegen vorgebrachten Einwendungen einer Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Angemessenheit zu unterziehen seien. Diese Prüfung müsse sich auf eine notwendig vergröbernde und pauschalierende Betrachtungsweise und eine Schätzung gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände beschränken.

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für Personalratssitzungen sei von der Erforderlichkeit eines wöchentlichen Sitzungsrhythmus auszugehen. Zwar könne nicht übersehen werden, daß der Antragsteller bisweilen sehr langatmig und nicht immer im Sinne einer rationellen Arbeitsweise berate und auch, daß teilweise die Zuständigkeitsgrenzen überschritten würden. Die Sitzungen würden jedoch keineswegs nur „auf Verdacht” wöchentlich stattfinden, sondern es werde im großen und ganzen eine ausreichende Anzahl von in die Kompetenz des Antragstellers fallenden Angelegenheiten, insbesondere Personalfällen, bearbeitet. Auf der Grundlage der vom Kultusministerium entwickelten „Berechnung der pauschalierten Dienstbefreiung für die Vorstands- und Nicht-Vorstandsmitglieder der Bezirkspersonalräte” sei hierfür bei einem gegebenen Regelstundenmaß von 24 ein Zeitaufwand von je 4,5 Wochenstunden für die 7 Mitglieder des Antragstellers anzusetzen. Zwar belaufe sich der tatsächliche Zeitaufwand für die Personalratssitzungen nur auf durchschnittlich 5 Zeitstunden, was bei einem Umrechnungsfaktor von 5: 3 nur 3 Wochenstunden ergebe. Demgegenüber würden durch die hier anzurechnenden je 4,5 Wochenstunden (= 7,5 Zeitstunden) auch sämtliche anderen Tätigkeiten und Aufgaben erfaßt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Personalratssitzungen ständen und teilweise vom Antragsteller gesondert in dem allgemeinen Tätigkeitskatalog ausgewiesen seien. Das gelte für die vom Antragsteller für die Sitzungsvorbereitung veranschlagten insgesamt 13 Zeitstunden ebenso wie für den mit 4 Zeitstunden angesetzten Aufwand für die Erstellung der Protokolle. Gleiches gelte auch für die Fahrzeiten der auswärtigen Mitglieder, wobei dahinstehen könne, ob diese überhaupt ohne Einschränkung als „Dienstzeiten” anzuerkennen seien. Wenn der tatsächliche Zeitaufwand des Antragstellers hierdurch die Freistellungsquote von je 4,5 Wochenstunden übersteige, könne die sich ergebende Differenz dadurch ausgeglichen werden, daß die tatsächliche Sitzungsdauer bei einer rationelleren Arbeitsweise zumindest teilweise auf deutlich unter 5 Stunden reduziert werde.

Neben dem Zeitaufwand für die wöchentlichen Personalratssitzungen sei folgender wöchentlicher Zeitaufwand erforderlich und damit für Freistellungen anrechnungsfähig: Für die Vorbereitung der Sitzungen durch den Vorsitzenden 1,5 Stunden, für Bearbeitung von Problemfällen 4 Stunden, für Sitzungen mit dem Dienststellenleiter 2 Stunden, für Studium von Rechtsvorschriften etc. 11 Stunden, für Besprechungen mit Kollegen in Personalangelegenheiten 7 Stunden, für Besprechungen mit Referenten und Sachbearbeitern 10 Stunden, für Besprechungen mit den örtlichen Personalräten, dem Hauptpersonalrat und den Gewerkschaften 11 Stunden, für Schriftverkehr und Sprechstunden je 14 Stunden und für den Rundbrief 2 Stunden, zusammen also 76,5 Zeitstunden, was bei einem Umrechnungsfaktor von 5: 3 45,9 Lehrerwochenstunden entspräche. Hinzu kämen 31,5 Wochenstunden für die wöchentlichen Personalratssitzungen, so daß dem Antragsteller insgesamt eine Freistellungsquote von 77,4, abgerundet auf 77 Wochenstunden, zustände. Insoweit sei dem Antrag stattzugeben gewesen, während die weitergehende Beschwerde des Antragstellers ebenso wie die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen gewesen sei.

Begründet sei auch der Antrag auf Feststellung, daß der Umfang von Freistellungen von Vorstandsmitgliedern des Antragstellers nicht durch Mindestunterrichtsverpflichtungen berührt werde. Ein sich unter Umständen in Zukunft einmal ergebender voller Freistellungsanspruch eines Vorstandsmitgliedes werde durch die nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die sich der Beteiligte berufe, sowie durch die Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 3 des Schulgesetzes, wonach der Schulleiter an der Schule Unterricht erteile, nicht berührt.

Hiergegen richtet sich die vom beschließenden Senat wegen Abweichung von dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1979 – Nr. 17 C 975/79 – (PersV 1980, 339) zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend:

Das Oberverwaltungsgericht habe dem Antragsteller zu Unrecht auch Freistellungen für die Sitzungstätigkeit gewährt. Personalrats- und Vorstandssitzungen gehörten zu den Aufgaben, die nur Dienstbefreiung im Einzelfall rechtfertigten. Dies gelte auch für den schulischen Bereich. Zwar bestehe hier ein Interesse des Dienstherrn daran, eine Häufung von kurzfristig zu klärenden Dienstbefreiungen und damit einen erhöhten ständigen Unterrichtsausfall zu vermeiden. Dem könne jedoch dadurch Rechnung getragen werden, daß Sitzungen außerhalb der Unterrichtszeiten stattfänden. Die dadurch für die Vor- und Nachbereitung verlorengehende Zeit könne leichter kompensiert werden als der Unterrichtsausfall. Jedenfalls seien Überlegungen der Praktikabilität nicht geeignet, das geltende Recht außer Kraft zu setzen. Freistellungen dürften nur in dem Umfange gewährt werden, in dem regelmäßig Aufgaben anfielen, die einen meßbaren Zeitaufwand erforderten. Andererseits dürfe der Vorsitzende Personalratssitzungen nur nach pflichtgemäßem Ermessen einberufen. Seine Entscheidung sei nur dann pflichtgemäß, wenn hierfür aus der Aufgabenstellung des Personalrates ein konkreter Bedarf bestehe. Dies schließe es aus, daß der Vorsitzende sein Ermessen generell dahin betätige, daß er ohne Rücksicht auf die konkrete Aufgabenstellung regelmäßige Sitzungen für die Zukunft im voraus bestimme. Anderenfalls werde die Zahl der Sitzungen nicht mehr durch den Umfang der Aufgaben bestimmt; vielmehr bestimme die Zahl der festgelegten Sitzungen die Zahl der Tagesordnungspunkte.

Zu beanstanden sei auch, daß das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfanges der Tätigkeit des Personalrates „eine objektivierende Betrachtungsweise” für angezeigt halte. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte, die eine objektive Betrachtung forderten. Das Oberverwaltungsgericht habe offensichtlich nicht geprüft, welcher Zeitaufwand objektiv zu Lasten der Dienstzeit erforderlich sei, sondern es habe die Beurteilung in erster Linie dem Antragsteller überlassen und nur den Zeitaufwand gekappt, den es bei weiter Auslegung zugunsten des Antragstellers als unangemessen habe ansehen müssen. Der damit dem Antragsteller überlassene Beurteilungsspielraum komme diesem nicht zu. Die zumutbare Inanspruchnahme der Freizeit habe es – abgesehen von der Fortbildung – nicht berücksichtigt. Schließlich beruhe die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf Schulleiter, die zugleich Mitglieder des Bezirkspersonalrates seien, auf einer Verkennung des § 21 Abs. 5 Satz 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 6. November 1974 – (GVBl. S. 487). Darüber hinaus sei bezüglich des Feststellungsantrages unberücksichtigt geblieben, daß bei einer Verteilung der Freistellungen die Erfüllung der eigentlich dem Lehrer obliegenden Aufgaben nicht außer Betracht bleiben dürfe, solange dadurch die Personalratstätigkeit nicht tangiert werde. Der Antragsteller habe nicht dargetan, daß seine Aufgaben nicht mehr erfüllt werden könnten, wenn die Mindestunterrichtsverpflichtung eingehalten werde.

Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen; zum Verpflichtungsbegehren beantragt er hilfsweise, den Beteiligten zu verpflichten, ihm eine Freistellung von 46 Unterrichtsstunden je Woche und eine Dienstbefreiung von 32 Unterrichtsstunden je Woche für die Personalratssitzungen zu gewähren. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und macht dazu im wesentlichen geltend: Das Oberverwaltungsgericht habe bindend festgestellt, daß ein wöchentlicher Sitzungsrhythmus erforderlich sei. Nur für den Fall, daß das Bundesverwaltungsgericht die im Personalvertretungsgesetz besonders geregelte „Dienstbefreiung” als etwas werten sollte, das mit der Freistellung nicht zu vergleichen sei, werde der nunmehr gestellte Hilfsantrag dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatbestand gerecht. Die Auffassung, daß die Sitzungen weitgehend außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden könnten, stehe nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses. In der gymnasialen Oberstufe fände regelmäßig auch in den Nachmittagsstunden von 14.00 bis 17.15 Uhr Unterricht statt. Selbst wenn einzelne Mitglieder davon nicht betroffen wären, könnten sie nach dem vormittäglichen Unterrichtsschluß zwischen 13.00 und 13.15 Uhr und einer einstündigen Mittagspause erst ab 14.00 Uhr von ihren Dienstorten nach K. fahren. Da einige Mitglieder bis zwei Stunden Fahrzeit benötigten, könnten die Sitzungen frühestens um 16.00 Uhr beginnen. Zu diesem Zeitpunkt ende aber regelmäßig die tägliche Dienstzeit der zuständigen Referenten. Rücksprachen mit Mitarbeitern des Beteiligten seien in jeder Sitzung erforderlich. Entgegen dem jetzigen Beschwerdevortrag habe der Beteiligte noch in seinem Schreiben vom 2. August 1982 an den Minister der Finanzen nachdrücklich die Notwendigkeit der wöchentlichen Sitzungen befürwortet. Das Kultusministerium habe mit Schreiben an den Beteiligten vom 13. Juli 1982 zur Vermeidung von regelmäßigem Unterrichtsausfall eine pauschalierte Dienstbefreiung der Mitglieder der Bezirkspersonalräte zugelassen, wenn ein bestimmter Wochentag und ein bestimmter Sitzungsturnus festgelegt würden. Das Oberverwaltungsgericht sei mit Recht von der Erforderlichkeit des von ihm errechneten Zeitaufwandes ausgegangen; zwischen einer „objektivierenden” und einer „objektiven” Betrachtungsweise bestehe kein Unterschied. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Freizeit für die Personalratstätigkeit sei ausreichend berücksichtigt worden.

Ein Verbot einer vollen Freistellung könne aus dem Schulgesetz nicht hergeleitet werden. Die Mindestunterrichtsverpflichtung für Schulleiter stehe der Freistellung nach dem Personalvertretungsgesetz nicht entgegen. Demgemäß seien Mitglieder von Hauptpersonalräten von jeglichem Unterricht freigestellt worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Freistellung von Mitgliedern des Antragstellers wegen des Zeitaufwandes für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrates und seines Vorstandes richtet; im übrigen kann sie keinen Erfolg haben, wobei davon ausgegangen wird, daß mit ihr über den gestellten Beschwerdeantrag hinaus auch der Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Januar 1983 insoweit angegriffen wird, als der Beteiligte mit ihm verpflichtet worden ist, dem Antragsteller eine Freistellung von insgesamt 50 Unterrichtsstunden einzuräumen.

Mit Recht ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 LPersVG eine teilweise Freistellung seiner Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit verlangen kann, weil dies nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach unabhängig von einer bestimmten Größe der Dienststelle Mitglieder des Personalrates von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen sind, wenn die genannten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und der Personalrat die Freistellung beschließt; hierfür muß anhand der Verhältnisse der einzelnen Dienststelle geprüft werden, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erfordern; dazu bedarf es einer genauen Darlegung des Personalrates, welche Aufgaben zu erledigen sind und in welchem Umfang diese regelmäßig anfallen; ein nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann dagegen eine auch bloß teilweise Freistellung nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1980 – BVerwG 6 P 82.78 – ≪Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 3≫). Obwohl der Beteiligte den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts „in vollem Umfange” angefochten hat, ist davon auszugehen, daß auch er dem Grunde nach eine teilweise Freistellung von Mitgliedern des Antragstellers von ihren Unterrichtsverpflichtungen für gerechtfertigt hält. Dies ergibt sich schon daraus, daß er vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens den Mitgliedern des Antragstellers Freistellungen im Umfang von insgesamt 24 Wochenstunden gewährt hat.

Dem Beschwerdegericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es bei der Berechnung der den Mitgliedern des Antragstellers zu gewährenden Freistellung von ihren wöchentlichen Unterrichtsverpflichtungen auch Zeiten für die Sitzungen des Antragstellers und seines Vorstandes berücksichtigt hat. Es hat zwar erkannt, daß Personalrats- und Vorstandssitzungen zu den Aufgaben der Mitglieder eines Personalrats gehören, die nur gelegentlich anfallen und eine im voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1977 – BVerwG 7 P 21.75 – ≪ZBR 1978, 240≫; Beschluß vom 16. Mai 1980 – BVerwG 6 P 82.78 – ≪a.a.O.≫). Seine Auffassung, die besonderen Verhältnisse des schulischen Bereichs verlangten hier im Vergleich zu anderen Dienststellen eine andere Handhabung, ist rechtlich jedoch nicht haltbar. Nach § 33 Abs. 2LPersVG sind Sitzungen des Personalrates vom Vorsitzenden unter Festsetzung der Tagesordnung anzuberaumen. Sie finden nach § 34 LPersVG in der Regel während der Arbeitszeit statt; bei der Anberaumung der Sitzungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Häufigkeit und Dauer der Sitzungen des Personalrates haben sich nach den vorliegenden Beratungsgegenständen zu richten. Sie können deshalb nicht im voraus für jede Unterrichtswoche festgelegt werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zur Arbeitszeit der Lehrer, während deren die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die für die Nach- und Vorbereitung des Unterrichts anzusetzende Zeit gehört. Wie der beschließende Senat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1984 – BVerwG 6 P 2.83 – (BVerwGE 69, 313) zur Abhaltung von Personalversammlungen der Lehrer von Schulen eines Kreises näher ausgeführt hat, ist bei der Festlegung des Zeitraums für diese personalvertretungsrechtlich vorgesehenen Versammlungen zu berücksichtigen, daß die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, bei wesentlicher Inanspruchnahme vormittäglicher Unterrichtsstunden deutlich stärker beeinträchtigt werden würde als bei Durchführung im Anschluß an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag. Dies beruht darauf, daß ein Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht durch klassenfremde Lehrer bzw. die Zusammenfassung mehrerer Klassen zum Vertretungsunterricht unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule eingreifen würde als die mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung dieses Unterrichts und unterlassene Nachbereitung des am Vortage erteilten Unterrichts. Dies hat das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen, mit denen es von einer im wesentlichen gleichen Belastung der Unterrichtstätigkeit durch Abhaltung von Personalratssitzungen in der reinen Unterrichtszeit wie bei einer Abhaltung außerhalb der reinen Unterrichtsstunden ausgegangen ist (S. 14 des angefochtenen Beschlusses), nicht genügend berücksichtigt. Auch die übrigen von ihm genannten Besonderheiten, etwa die Zuständigkeit des antragstellenden Bezirkspersonalrats für die Lehrer eines ganzen Regierungsbezirks, rechtfertigen nicht die Anwendung der Freistellungsbestimmungen auf der Grundlage der Annahme, es seien wöchentlich Sitzungen von bestimmter Dauer in der Unterrichtszeit nötig. Vielmehr ist der vom Beschwerdegericht abgelehnten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem oben erwähnten Beschluß vom 24. August 1979 – Nr. 17 C 975/79 – (PersV 1980, 339) zu folgen. Danach kann bei Ermittlung der Unterrichtszeiteinheiten, von denen die Mitglieder eines aus Lehrern bestehenden Personalrates freizustellen sind, der Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrates nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist auch bei Lehrern davon auszugehen, daß die Sitzungen des Personalrates in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden. Es ist Sache der Dienststelle und des Personalrates, unter Berücksichtigung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben und zum Wohle der Mitarbeiter (§ 2 Abs. 1 LPersVG) zu prüfen, wie weit sich die jeweils vom Personalrat in Sitzungen zu erledigenden Aufgaben in der unterrichtsfreien Arbeitszeit erfüllen lassen oder ob dafür auch ein Teil der Unterrichtszeit benötigt wird. Dabei werden auch die vom Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, die mit Unterrichtszeiten einzelner Personalratsmitglieder am Nachmittag sowie mit der Notwendigkeit zusammenhängen, zu den Sitzungen zum Teil über weite Strecken anzureisen und bei den Sitzungen die Möglichkeit zu haben, die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung ansprechen zu können. Da sich Häufigkeit, Dauer und zeitliche Lage der Sitzungen des Personalrates und seines Vorstandes danach zu richten haben, welche Aufgaben in den Sitzungen zu erledigen sind, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht dem nunmehr gestellten Hilfsantrag des Antragstellers entsprochen werden, anstatt der nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts für die nach seiner Auffassung erforderlichen wöchentlichen Sitzungen zu gewährenden Freistellung Dienstbefreiungen von zusammen 32 Unterrichtsstunden zu gewähren.

Die übrigen Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts können keinen Erfolg haben. Nach dem Gesamtzusammenhang des Beschlusses kann nicht angenommen werden, daß das Beschwerdegericht von falschen Maßstäben bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfanges der Tätigkeit des Personalrates und der deshalb zu gewährenden Freistellung ausgegangen ist. Der von ihm auf S. 11 seines Beschlusses gebrauchte Begriff einer „objektivierenden Betrachtungsweise” für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Umfangs der Tätigkeiten des Personalrates und des damit verbundenen Zeitaufwandes mag zwar mißverständlich sein. Die Feststellungen hinsichtlich des außerhalb der Sitzungen erforderlichen Zeitaufwandes (Seiten 20 bis 26 des Beschlusses) zeigen aber, daß das Beschwerdegericht von der objektiven Erforderlichkeit der in dem Tätigkeitskatalog des Antragstellers genannten Arbeiten ausgegangen ist und auch berücksichtigt hat, ob der Zeitaufwand einzelner Mitglieder des Antragstellers nur „menschlich anerkennenswert” oder wirklich „objektiv erforderlich” im Sinne des § 42 Abs. 3 LPersVG ist (S. 20 des Beschlusses). Es kann nicht beanstandet werden, daß es den erforderlichen Zeitaufwand auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers geprüft hat und dann unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 287 Abs. 1 ZPO und Würdigung der ihm bekannten Umstände zu einer Schätzung des für die einzelnen in den Aufgabenbereich des Antragstellers fallenden Tätigkeiten objektiv erforderlichen Zeitaufwandes gekommen ist. Gegen die einzelnen hierfür angesetzten Stunden und gegen die Umrechnung von Zeitstunden in Unterrichtseinheiten hat die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Beanstandungen erhoben. Da insoweit keine Rechtsfehler zu erkennen sind, war bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von der Richtigkeit der vom Beschwerdegericht ermittelten 45,9 Lehrerwochenstunden auszugehen. Diese Zahl war unter Änderung des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf 46 Unterrichtsstunden je Woche aufzurunden, für die dem Antragsteller entsprechend seinem – möglicherweise wegen zwischenzeitlicher Änderungen neu zu fassenden – Beschluß nach § 35 i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 LPersVG Freistellung zu gewähren ist.

Schließlich ist dem Beschwerdegericht auch insoweit zu folgen, als es dem Feststellungsbegehren des Antragstellers auch hinsichtlich der fehlenden Beeinflussung des Umfangs von Freistellungen seiner Vorstandsmitglieder durch Mindestunterrichtsverpflichtungen entsprochen hat. Mit Recht hat es angenommen, daß ausschließlich nach § 42 Abs. 3 LPersVG zu bestimmen ist, ob und in welchem Umfang Freistellungen zu gewähren sind. Danach wären grundsätzlich auch volle Freistellungen möglich, auch wenn ein Personalrat von Lehrern bei seiner Beschlußfassung hierüber berücksichtigen sollte, daß die Erhaltung eines ständigen Kontaktes von Lehrern zur beruflichen Praxis besonders wünschenswert ist. Einer völligen Freistellung von Lehrern stehen jedenfalls weder nachrangige Rechts- und Verwaltungsvorschriften entgegen, noch wird sie durch die Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) untersagt. Nach dieser Bestimmung erteilt der Schulleiter an der Schule Unterricht. Der Senat folgt der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß diese Vorschrift keine verbindliche Regelung im Sinne eines daraus abzuleitenden Verbotes voller Freistellungen enthält, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Landespersonalvertretungsgesetz, ergeben könnten.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß überwiegend zu bestätigen. Es muß dem Antragsteller und dem Beteiligten überlassen bleiben, einen den besonderen Belangen der Schulen im Bereich des Beteiligten und der vom Antragsteller vertretenen Lehrer gerecht werdenden Weg zur zeitlichen Gestaltung der notwendigen Sitzungen des Personalrates innerhalb der Arbeitszeit zu finden. Dies braucht eine gewisse Regelmäßigkeit von Sitzungen des Antragstellers nicht auszuschließen, sofern regelmäßig entsprechende Aufgaben anfallen, die Sitzungen des Antragstellers erforderlich machen; in jedem Falle unzulässig wäre indessen eine „Automatik” von Sitzungen ohne konkrete Erforderlichkeit.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung des Grundgedankens, der in § 18 Abs. 2 KostO seinen Ausdruck findet.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1215834

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