rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit von Teilfreistellungen. Freistellung von Personalratsmitgliedern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Aufteilung der nach dem erforderlichen Zeitaufwand für laufende Personalratsgeschäfte zu ermittelnden Zahl von notwendigen Freistellungen auf mehrere Teilfreistellungen widerspricht in der Regel dem Gebot einer möglichst rationellen Arbeitseinteilung des Personalrats und ist deshalb nach § 42 Abs. 3 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 05. Juli 1977 (GVBl. S. 213) grundsätzlich nicht zulässig.

2. Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn eine Aufteilung voller Freistellungen auf mehrere Teilfreistellungen aus sachlich einsichtigen Gründen notwendig erscheint.

3. Sind die gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 LPersVG in erster Linie freizustellenden Vorstandsmitglieder nicht bereit, sich ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freistellen zu lassen, so rechtfertigt dies nur dann eine Aufteilung der Freistellungsquote, wenn ihr Verhalten auf triftigen Gründen beruht, die dem Personalrat bei der Beschlußfassung über die Freistellung vorgetragen und gegenüber der Dienststelle nachprüfbar dargelegt worden sind.

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 18.04.1983; Aktenzeichen 5 PV 8/83)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. April 1983 – 5 PV 8/83 – wie folgt abgeändert: Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. P. B. zu 75 % von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Im übrigen wird der Antrag vom 13. Februar 1983 abgelehnt.

2. Die darüber hinausgehende Beschwerde des Beteiligten zu 2) und die Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Freistellungen von Mitgliedern des antragstellenden Personalrats bei der Universität ….

Beim Campus dieser Universität sind nach den Angaben des Antragstellers etwa 3.200 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Hierzu gehören 1.386 Mitarbeiter mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, davon 495 Professoren. Der antragstellende Personalrat besteht aus 17 Mitgliedern. Daneben besteht an der Universität ein Gesamtpersonalrat aus 9 Mitgliedern, von denen zwei, darunter der gleichzeitig dem Antragsteller angehörende wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. B., zu jeweils 25 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.

Bei dem von Mai 1980 bis Oktober 1982 amtierenden Vorgänger des Antragstellers waren mehrere Personalratsmitglieder zu insgesamt 250 % freigestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 1980 beantragte der Vorgänger des Antragstellers beim Beteiligten zu 2), zwölf Personalratsmitglieder zu insgesamt 425 % freizustellen. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte zu 2) ab. Ein daraufhin beim Verwaltungsgericht Mainz eingereichter Antrag auf Feststellung, daß der Beteiligte zu 2) verpflichtet sei, dem Freistellungsantrag vom 21. Mai 1980 stattzugeben, wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 05. August 1981 – 5 PV 20/80 – zurückgewiesen, weil in jenem Freistellungsantrag nicht genau dargelegt worden sei, welche Aufgaben zu erledigen seien und in welchen Umfang diese regelmäßig anfielen.

Nach der Neuwahl des Antragstellers im Oktober 1982 beantragte dieser mit Schreiben vom 13. Januar 1983 beim Beteiligten zu 2) die Freistellung folgender 14 Personalratsmitglieder:

Angestellter Dr. S. W.,

zu 25 %

(Personalratsvorsitz, Grundsatzfragen der Personalratsarbeit, Personalvertretungs-, Arbeits- und Tarifrecht, Rationalisierung).

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. P. B.

zu 75 %

(1. stellvertretender Vorsitzender, allgemeine Geschäftsführung, einschließlich Organisation des Bürobetriebs, Grundsatzfragen der Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht, Arbeits- und Beamtenrecht).

Arbeiter H. B.

zu 50 %

(2. stellvertretender Vorsitzender, Personalangelegenheiten der Arbeiter, soziale Angelegenheiten, Bauangelegenheiten).

Beamter P. S.

zu 25 %

(3. stellvertretender Vorsitzender, Grundsatzfragen der Personalratsarbeit, Personalangelegenheiten der Beamten).

Angestellte A. R.

zu 25 %

(Mitglied des Personalratsvorstandes, Personalangelegenheiten der Angestellten, Kindergartenausschuß, Rationalisierung, Betreuung der Jugendvertretung).

Wissenschaftlicher Mitarbeiter G. G.

zu 50 %

(Geschäftsführung, Protokolle, Archivierung).

Angestellter W. S.

zu 50 %

(Mitglied des Personalratsvorstandes, Arbeitssicherheit, Geschäftsführung – redaktionelle Bearbeitung der Tagesordnungen –, Personalangelegenheiten der Angestellten).

Angestellte A. B.

zu 25 %

(Personalangelegenheiten der Angestellten, Geschäftsführung – redaktionelle Bearbeitung der Tagesordnungen –, Öffentlichkeitsarbeit).

Arbeiter H. H.

zu 25 %

(Personalangelegenheiten der Arbeiter, Arbeitssicherheit).

Angestellter R. D.

zu 25 %

(Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeitssicherheit).

Wissenschaftli...

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