§ 52 BPersVG bestimmt den Teilnehmerkreis der Personalversammlungen.

Teilnehmer ohne Zugehörigkeit zur Dienststelle können sein, ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört. Da der Personalrat die Sitzung leitet, kann er die Teilnahme eines Beauftragten ablehnen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Zudem können ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung (z. B. des Bezirkspersonalrats) oder des Gesamtpersonalrats sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, teilnehmen.

Der Dienststellenleiter ist schon wegen seiner Beschäftigteneigenschaft zur Teilnahme an der Personalversammlung berechtigt. Anders als im Betriebsverfassungsrecht kann er auch nicht von der Teilnahme an außerordentlichen Personalversammlungen ausgeschlossen werden. Hat der Dienststellenleiter selbst die Durchführung einer Personalversammlung beantragt oder wurde er ausdrücklich geladen (§ 59 Abs. 2 BPersVG), ist er zur Teilnahme an dieser Sitzung verpflichtet. Der Dienststellenleiter kann wie jeder Beschäftigte das Wort ergreifen und sein Stimmrecht ausüben. Jedoch leitet der Vorsitzende des Personalrats die Versammlung und ist deshalb im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch berechtigt, das Rederecht zu entziehen.

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