Die Personalversammlung ist eine nichtöffentliche Veranstaltung. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten ist in den §§ 48 Abs. 1 und 52 BPersVG abschließend geregelt.

Danach haben außer den Beschäftigten (§ 48 Abs. 1) auch Beauftragte – also auch mehrere – aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften[1] und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört,[2] ein Teilnahmerecht. An der Personalversammlung können außerdem ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung (z. B. des Bezirkspersonalrats) oder des Gesamtpersonalrats sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, teilnehmen. Um eine Teilnahme zu ermöglichen, hat der Personalrat den genannten Institutionen die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen.

Der Dienststellenleiter ist Beschäftigter und schon deshalb zur Teilnahme an der Personal-versammlung berechtigt. An Versammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, muß er teilnehmen (§ 52 Abs. 2 BPersVG).

 
Praxis-Tipp

Der Dienststellenleiter kann wie jeder Beschäftigte das Wort ergreifen und sein Stimmrecht ausüben. Aus § 49 Abs. 2 BPersVG folgt, daß er darüber hinaus auch das Recht hat, die Aufnahme bestimmter Themen in die Tagesordnung zu verlangen.

Beauftragte von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sowie Mitglieder anderer Personalvertretungen haben nur beratende Funktion und besitzen kein Stimmrecht.

Sonstige, nicht der Dienststelle angehörende Personen, beispielsweise Pressevertreter oder Abgeordnete politischer Parteien dürfen nicht an der Personalversammlung teilnehmen. Nur ausnahmsweise ist die Teilnahme einer dienststellenfremden sachkundigen Auskunftsperson zulässig, falls eine Angelegenheit besprochen werden soll, die die Beschäftigten unmittelbar betrifft, und falls kein anderer Teilnehmer der Personalversammlung hierfür die erforderlichen Informationen liefern kann.[3]

[1] Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn ihr mindestens ein Beschäftigter angehört.
[2] In Betracht kommen die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder die Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
[3] BVerwG Beschl. v. 10.03.1995, NVwZ 1997, 80; BVerwG Beschl. v. 18.06.1991, PersV 1992, 45.

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