Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle (§ 57 BPersVG). Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die aktive Wahlberechtigung keine Voraussetzung zur Teilnahme an der Personalversammlung ist.

Ist es aus Gründen des Dienstablaufs nicht möglich, alle Beschäftigten gleichzeitig die Teilnahme an einer Personalversammlung zu ermöglichen, erlaubt das Gesetz ausnahmsweise Teilversammlungen (§ 57 Abs. 2 BPersVG). Diese Möglichkeit besteht insbesondere auch bei räumlich getrennten, unselbstständigen Nebendienststellen.

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