Wie bereits zuvor erörtert, obliegt die Entscheidung, ob eine Wahl der Personalvertretung durchgeführt wird, zuvorderst den Beschäftigten.

Da bis auf den Fall der Wahlmüdigkeit der Beschäftigten in einer nach § 13 BPersVG personalratsfähigen Dienststelle stets ein Personalrat gewählt werden soll, stellt sich die Frage, wer die Wahl einzuleiten und durchzuführen hat.

In Dienststellen, in denen erstmals oder aber nach Unterbrechung durch Zeiten ohne Personalrat wieder ein Personalrat gewählt werden soll, hat der Dienststellenleiter von Amts wegen eine Personalversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand wählen kann (§ 2 Abs. 2 BPersVG).

Existiert hingegen in der Dienststelle bereits eine Personalvertretung, bestellt diese spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit 3 wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand (§ 21 Abs. 1 BPersVG).

Ist 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit immer noch kein Wahlvorstand benannt, hat der Dienststellenleiter auf Antrag von 3 Wahlberechtigten der Dienststellen oder eine Gewerkschaft, die in der Dienststelle vertreten ist, eine Personalversammlung mit dem Ziel einzuberufen, dass durch die Wahlberechtigten dort ein Wahlvorstand gewählt wird; § 22 BPersVG.

Bleibt auch dieser Versuch erfolglos, hat der Dienststellenleiter auf Antrag von erneut 3 Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand zu bestimmen (§ 23 BPersVG).

Sollten auch diese Versuche zur Bestellung eines Wahlvorstands erfolglos bleiben, findet (vorerst) keine Personalratswahl statt.[1]

Im Falle der erfolgreichen Anfechtung einer Personalratswahl vor dem Verwaltungsgericht bestimmt dieses kraft Gesetz einen neuen Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Personalratswahl. Daraus ergibt sich, dass dies nicht Aufgabe des amtierenden Personalrats ist. Fähig, das Wahlvorstandsamt zu übernehmen, sind alle Wahlberechtigten. Grundsätzlich können auch amtierende Personalräte zu Wahlvorständen benannt werden. Auch schließt die Übernahme des Wahlvorstandsmandats eine Kandidatur für die kommende Amtsperiode als Personalrat nicht aus.[2] Schließlich besteht auch keine Pflicht, das Amt des Wahlvorstands anzunehmen. Diese Überlegung folgt schon aus dem Recht, ein einmal übernommenes Mandat jederzeit formlos niederzulegen.

Die Wahl zum Personalrat ist nach den Grundsätzen einer geheimen, unmittelbaren (§ 19 Abs. 1 BPersVG), allgemeinen, gleichen und freien Wahl durchzuführen. Sie wird als Verhältniswahl abgehalten. Anderes gilt nur, wenn lediglich ein Wahlvorschlag eingereicht wird bzw. nur ein Personalratsmandat insgesamt oder aber – bei Gruppenwahl – in einer Gruppe zu besetzen ist.

Die Wahl findet getrennt nach Gruppen statt, die ihre jeweiligen Vertreter in von der anderen Gruppe getrennten Wahlgängen wählen. Eine gemeinsame Wahl ist möglich. Zu dieser bedarf es jedoch eines von beiden Gruppen getrennt und geheim gefassten, mehrheitlichen Beschlusses (§ 19 Abs. 2 BPersVG).

Die Wahl erfolgt auf Grundlage seitens der Beschäftigten oder der vertretenen Gewerkschaften einzureichender Wahlvorschläge. Nur wer auf einem solchen Wahlvorschlag benannt ist, kann gewählt werden.

[2] BVerwG, Beschluss v. 12.1.1963, E 13, 296.

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