Dienstvereinbarungen als Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalrat haben den Zweck, Angelegenheiten mit gleichem sachlichem Gegenstand einheitlich und für beide Partner verbindlich und transparent zu regeln. Gegenstand einer Dienstvereinbarung können jedoch – anders als bei Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz – nur Angelegenheiten sein, für die das Personalvertretungsgesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (§ 63 BPersVG).

Bei der Dienstvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Dienststelle und Personalrat. Sie muss schriftlich abgeschlossen, von beiden Seiten unterzeichnet und in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

Dienstvereinbarungen können von jeder Seite gekündigt werden; ist keine Frist vereinbart, so ist die Kündigung jederzeit möglich.

Näheres zu Dienstvereinbarungen ist unter dem Lexikon-Stichwort "Dienstvereinbarung" zu finden.

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