Dienstvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalrat, durch die bestimmte, die Beschäftigten betreffende Angelegenheiten der Dienststelle verbindlich geregelt werden. Es muß sich um generelle Regelungen handeln, nicht um Einzelmaßnahmen.

Gegenstand einer Dienstvereinbarung können jedoch – anders als bei Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz – nur Angelegenheiten sein, für die das Personalvertretungsgesetz diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (§ 73 BPersVG). Dies ist bei den in den §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 BPersVG genannten Mitbestimmungsangelegenheiten der Fall. Dienstvereinbarungen sind somit eine mögliche Form der Mitbestimmung. Im Weg einer Dienstvereinbarung kann beispielsweise die Einführung und Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, § 75 Abs. 3 Nr. 1), die Errichtung und Verwaltung einer Teeküche (Sozialeinrichtung, § 75 Abs. 3 Nr. 5) oder die Einführung und Ausgestaltung einer automatischen Gebührenerfassung für Telefongespräche (technische Einrichtung zur Kontrolle der Beschäftigten, § 75 Abs. 3 Nr. 17) verbindlich festgelegt werden. Der Abschluß einer Dienstvereinbarung ist aber nur zulässig, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Darüber hinaus dürfen Arbeitsbedingungen (z. B. Regelungen bezüglich Arbeitszeit, Urlaub) und Arbeitsentgelte auch dann nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, wenn sie üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden (Vorrang der Tarifüblichkeit, § 75 Abs. 5 BPersVG).

Bei der Dienstvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Dienststelle und Personalvertretung mit obligatorischer Wirkung für die beiden Vertragspartner und normativer Wirkung für die betroffenen Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Gemäß § 73 BPersVG muß eine Dienstvereinbarung schriftlich abgeschlossen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Für die Dienststelle handelt grundsätzlich ihr Leiter oder dessen ständiger Vertreter (§ 7 BPersVG). Für den Personalrat unterzeichnet (nacheinem Beschluß des Gremiums oder der Gruppenvertreter, § 38 BPersVG) der Personalratsvorsitzende, in den Fällen des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Bekanntmachung der Dienstvereinbarung hat in geeigneter Weise zu erfolgen, beispielsweise durch Veröffentlichung in den "Hausmitteilungen" der Dienststelle oder durch Aushang am schwarzen Brett.

 
Praxis-Tipp

Die Initiative zum Abschluß einer Dienstvereinbarung kann vom Personalrat oder von der Dienststelle ausgehen. Vor allem bei komplexen Regelungen, die für einen längeren Zeitraum gelten werden, sollten deshalb beide Seiten prüfen, ob nicht eine Dienstvereinbarung zweckmäßiger ist als eventuell mehrere Einzelregelungen, denen der Personalrat jeweils zustimmen muß.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge