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Personalgestellung i. S. d. § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht unter die Leiharbeitsrichtlinie

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EuGH, Urteil vom 22.6.2023, C 427/21

Die Leiharbeitsrichtlinie gilt nicht für Dauerarbeitsverhältnisse. Arbeiten Beschäftigte somit aufgrund Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD bei einem Dritten, liegt keine Leiharbeit vor.

Sachverhalt

Die Beklagte ist die ALB FILS Kliniken GmbH; diese betreibt eine Klinik, deren einziger Gesellschafter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Seit April 2000 ist der Kläger dort beschäftigt.

Im Juni 2018 gliederte die Beklagte die Bereiche "Poststelle", "Archiv" und "Bibliothek" sowie die in diesen Bereichen vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben auf eine von ihr gegründete Service-GmbH aus. Aufgrund dessen wäre grds. das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis auf die Service-GmbH übergegangen. Allerdings hatte der Kläger von seinem Recht Gebrauch gemacht, dem Übergang dieses Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, s dass er weiterhin bei der Beklagten beschäftigt blieb.

Die Beklagte stellte den Kläger daraufhin gem. § 4 Abs. 3 TVöD der Service-GmbH dauerhaft zur Verfügung (Personalgestellung).

Der Kläger, der die Auffassung vertrat, dass diese Regelung gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 verstoße, erhob Klage auf Feststellung, dass er trotz der Verlagerung seines Aufgabenbereichs nicht verpflichtet sei, seine Arbeitsleistung dauerhaft bei der Service-GmbH zu erbringen.

Während das ArbG und LAG die Klage abwiesen, setzte das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor (16.6.2021, 6 AZR 390/20).

Die Entscheidung

Der EuGH entschied, dass Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bis e der Leiharbeitsrichtlinie nicht auf Situationen wie die vorliegende anwendbar sei, wenn die Aufgaben eines Arbeitnehmers endgü...

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